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Der europäisch-amerikanische Justizkonflikt hält Juristen und Unternehmen schon lange in Atem. Vermehrt werden europäische Unternehmen in den USA verklagt und sehen sich dort mit einer Reihe von prozessualen (aber auch materiell-rechtlichen) Nachteilen konfrontiert. Besondere Brisanz erlangt der Konflikt, wenn eine class action droht. Solche repräsentativen Schadensersatzverfahren erlangen durch die Anspruchsbündelung eine erhebliche wirtschaftliche und medienwirksame Bedeutung, was zu hohem Vergleichsdruck führt und häufig als missbräuchlich empfunden wird. Der Autor behandelt die Frage, ob…mehr

Produktbeschreibung
Der europäisch-amerikanische Justizkonflikt hält Juristen und Unternehmen schon lange in Atem. Vermehrt werden europäische Unternehmen in den USA verklagt und sehen sich dort mit einer Reihe von prozessualen (aber auch materiell-rechtlichen) Nachteilen konfrontiert. Besondere Brisanz erlangt der Konflikt, wenn eine class action droht. Solche repräsentativen Schadensersatzverfahren erlangen durch die Anspruchsbündelung eine erhebliche wirtschaftliche und medienwirksame Bedeutung, was zu hohem Vergleichsdruck führt und häufig als missbräuchlich empfunden wird. Der Autor behandelt die Frage, ob der Missbrauchseinwand geeignet ist, die Rechtshilfe für die Zustellung einer class action-Klageschrift an ein Unternehmen in Deutschland zu verweigern. Er bettet diese besondere Klageform in das US-amerikanische Rechtssystem als Ganzes ein und beleuchtet dabei die übrigen klägerfreundlichen Rechtsinstitute. Er arbeitet class action-spezifische Missbrauchsindikatoren heraus, die im Rahmen derRechtshilfeentscheidung zur Identifikation von Missbrauchskonstellationen herangezogen werden sollten.
Autorenporträt
Timo Lenth, geboren in Wiesbaden, studierte von 2003 bis 2009 Rechtswissenschaften an den Universitäten Mainz, Athen und Münster. Studium begleitend absolvierte er zahlreiche Praktika, u.a. in Athen, Frankfurt am Main, Brüssel, New York und Berlin sowie die Fachspezifische Fremdsprachenausbildung im Bereich des Common Law. Während des Promotionsstudiums an der Universität Mainz von 2010 bis 2012 arbeitete er als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einer internationalen Wirtschaftskanzlei in Frankfurt am Main. Seit Anfang 2012 ist der Autor Referendar am Landgericht Wiesbaden mit Aufenthalt an der deutschen Botschaft in Nairobi.