Die betrügerische Rechtskraft stellt eine verfahrensrechtliche Anomalie dar, die gegen die Grundsätze der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit verstößt. Daher sind die Richter rechtlich verpflichtet, die Rechte wiederherzustellen, die einer der Prozessparteien und sogar Dritten außerhalb des Prozesses verletzt wurden. Gegenwärtig wird das Zivilprozessrecht als Instrumentalrecht (Adjektiv) durch das Verfassungsrecht genährt, das Mechanismen zugunsten der Verwaltungs- und Rechtsprechungsorgane geschaffen hat, die darauf abzielen, das Endziel eines jeden Prozesses zu gewährleisten: Gerechtigkeit, geschützt durch die Garantie eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Folglich werden die Voraussetzungen untersucht, die es den Richtern ermöglichen, das Vorliegen einer betrügerischen Rechtskraft festzustellen, um die verletzten Rechte durch rasche Verfahrensmittel wie die Nichtigkeitsklage wiederherzustellen. Es ist jedoch notwendig, das Dispositionsprinzip und den Wegfall der Verjährung der Klage abzuschwächen, um Dritte anerkennen zu können, die nach Tagen, Monaten oder sogar Jahren bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche Kenntnis von der betrügerischen Rechtskraft erlangen.
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