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Zum WerkMit einer Reihe von Gesetzen zur Abmilderung der Folgen derCOVID-19-Pandemie, beginnend mit dem Gesetz vom 27. März 2020, nahm der Gesetzgeber tiefe Einschnitte in eine Reihe von Rechtsbereichen vor. Für die Praxis von herausragender Bedeutung:Insolvenzrecht - das mehrfach verlängerte und erheblich ausgeweitete COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wird die Insolvenzpraxis noch auf Jahre hinaus intensiv beschäftigenGesellschaftsrecht, insbesondere die Praxis von GesellschafterversammlungenMietrecht - in der 2. Auflage wurde auch Art. 240 § 7 EGBGB mit der Anpassung der Gewerbemiete wegen…mehr

Produktbeschreibung
Zum WerkMit einer Reihe von Gesetzen zur Abmilderung der Folgen derCOVID-19-Pandemie, beginnend mit dem Gesetz vom 27. März 2020, nahm der Gesetzgeber tiefe Einschnitte in eine Reihe von Rechtsbereichen vor. Für die Praxis von herausragender Bedeutung:Insolvenzrecht - das mehrfach verlängerte und erheblich ausgeweitete COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz wird die Insolvenzpraxis noch auf Jahre hinaus intensiv beschäftigenGesellschaftsrecht, insbesondere die Praxis von GesellschafterversammlungenMietrecht - in der 2. Auflage wurde auch Art. 240 § 7 EGBGB mit der Anpassung der Gewerbemiete wegen Störung der Geschäftsgrundlage durch die Pandemie ausführlich kommentiertDarlehensrechtDauerschuldverhältnisseVeranstalterverträgeBenutzungsverträgeVorteile auf einen Blickhoch aktuelle Kommentierunggeschrieben von erfahrenen Praktikerngerade jetzt ist Orientierung unabdingbarHinweise zur Haftungsvermeidung bei Beraternsämtliche Neuerungen durch die "Abmilderungsgesetzgebung" umfasstBerücksichtigung bisheriger Rechtsprechung und Literatur zu COVID-19Zur NeuauflageZwar wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zum 30. April 2021 beendet - in der Praxis wird sich aber noch über Jahre die Frage stellen, ob im konkreten Fall rechtzeitig der Insolvenzantrag gestellt wurde. Der Kommentar wertet die zwischenzeitlichen Diskussionen aus und bietet einen fundierten Überblick über den Meinungsstand.Besonders ausführlich kommentiert: Art. 240 § 7 EGBGB, eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2020. Die Pandemie gilt danach unter bestimmten Umständen als Störung der Geschäftsgrundlage. Das ermöglicht bei Gewerbemietverhältnissen aller Art die Vertragsanpassung. Der Kommentar arbeitet den aktuellen Stand in Rechtsprechung und Literatur umfassend auf.ZielgruppeFür Rechtsanwaltschaft, Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen, Insolvenzverwaltung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen.