Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hansestadt Rostock (Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Die Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen in den vergangenen Jahren war dramatisch. Das Ausmaß dieses Problems spiegelt sich in den Zahlen der Insolvenzverfahren der letzten Jahre wider. So mussten im Jahre 2005 insgesamt 37.900 Unternehmer einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Davon weisen die kleinen und mittleren Unternehmen mit 12.740 gemeldeten Insolvenzen den größten Anteil am Insolvenzaufkommen auf .
Die Ursachen dafür sind vielfältig und oft gibt es nicht nur einzelne Gründe, sondern das Zusammenspiel mehrerer Faktoren führt zu Problemen und Unternehmenskrisen. So können externe wie auch interne Gründe ein Unternehmen in die Knie zwingen. Zu den externen Faktoren gehören beispielsweise die Einführung des Euros in Europa und den damit immer härter werdenden Wettbewerb, strengere Anforderungen an die Kreditgewährung durch Basel II, Öffnung der Märkte im Bereich der EU und darüber hinaus (Globalisierung).
Aber auch interne Faktoren, wie die mangelhafte Unternehmensführung, die geringe Eigenkapitalausstattung und ungenügende Liquidität, tragen zu einer schwachen Finanzierungsstruktur der kleinen und mittleren Unternehmen bei. Lediglich 19,9% dieser Betriebe verfügen über eine stabile Eigenkapitalquote von mehr als 30% im Verhältnis zur Bilanzsumme. Dagegen haben 30% der klein- und mittelständischen Unternehmen weniger als 10% haftendes Eigenkapital zur Verfügung und sind damit unterkapitalisiert.
Da aber gerade durch den Mittelstand 70% der Arbeitsplätze gestellt werde und dieser damit eine traditionelle und wichtige Rolle als Wachstums- und Beschäftigungsmotor übernimmt, ist es von großer Bedeutung diesen Unternehmenskreis zu fördern, um durch höhere Investitionen und damit den verbundenen Anstiegder Beschäftigungen, die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wieder voranzutreiben.
Dieser dramatischen Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen wollte der Gesetzgeber entgegentreten und führte die Vorschrift des
7g EStG ein, um die Eigenkapitalgewinnung für neue Investitionen zu erleichtern. Er bediente sich dafür des Mittels der sog. Ansparrücklage, welche eine steuerfreie Rücklage (Investitionsrücklage) mit einer Sonderabschreibung kombiniert. Bereits mit In-Kraft-Treten des StEntlG 1984 am 29.12.1983 sollte durch die Vorschrift der Sonderabschreibung nach
7g Abs. 1 EStG die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mittelständler dauerhaft verbessert werden.
Durch das StandOG vom 13.9.1993 wurde der
7g EStG durch die Absätze 3-6 erweitert. Dadurch bestand ab dem Veranlagungszeitraum 1995 die Möglichkeit zur Vornahme einer Ansparabschreibung für künftige Investitionen. Durch eine zeitliche Vorverlagerung der Gewinnminderung, höchstens aber zwei Jahre vor Anschaffungoder Herstellung des Investitionsgutes, subventioniert der Gesetzgeber kleine und mittlere Betriebe.
Die Regelung des
7g EStG gilt somit als ein staatliches Instrument der Mittelstandförderung , welches Anreize für neue, insbesondere zukunftsträchtige und technologieintensive Investitionen schaffen soll. Durch ihre Anwendung kann, wie nachfolgend noch näher erläutert wird, eine liquiditätsschonende Steuerverlagerung und Stärkung der Eigenkapitalquote erzielt werden.
Da der Gesetzgeber durch die Regelung des
7g EStG Betriebsausgaben fingiert, verlangt er die Erfüllung strenger formeller Voraussetzungen, über deren Vorliegen Unternehmer und Finanzverwaltung immer wieder in Streit geraten. So ist der Unternehmer an einer größtmöglichen Verwendbarkeit der Sonder- bzw. Ansparabschreibung, als ein wichtiges Gestaltungsmittel der Steuerbilanzpolitik und deren großzügige Auslegung, interessiert. ...
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Die Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen in den vergangenen Jahren war dramatisch. Das Ausmaß dieses Problems spiegelt sich in den Zahlen der Insolvenzverfahren der letzten Jahre wider. So mussten im Jahre 2005 insgesamt 37.900 Unternehmer einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Davon weisen die kleinen und mittleren Unternehmen mit 12.740 gemeldeten Insolvenzen den größten Anteil am Insolvenzaufkommen auf .
Die Ursachen dafür sind vielfältig und oft gibt es nicht nur einzelne Gründe, sondern das Zusammenspiel mehrerer Faktoren führt zu Problemen und Unternehmenskrisen. So können externe wie auch interne Gründe ein Unternehmen in die Knie zwingen. Zu den externen Faktoren gehören beispielsweise die Einführung des Euros in Europa und den damit immer härter werdenden Wettbewerb, strengere Anforderungen an die Kreditgewährung durch Basel II, Öffnung der Märkte im Bereich der EU und darüber hinaus (Globalisierung).
Aber auch interne Faktoren, wie die mangelhafte Unternehmensführung, die geringe Eigenkapitalausstattung und ungenügende Liquidität, tragen zu einer schwachen Finanzierungsstruktur der kleinen und mittleren Unternehmen bei. Lediglich 19,9% dieser Betriebe verfügen über eine stabile Eigenkapitalquote von mehr als 30% im Verhältnis zur Bilanzsumme. Dagegen haben 30% der klein- und mittelständischen Unternehmen weniger als 10% haftendes Eigenkapital zur Verfügung und sind damit unterkapitalisiert.
Da aber gerade durch den Mittelstand 70% der Arbeitsplätze gestellt werde und dieser damit eine traditionelle und wichtige Rolle als Wachstums- und Beschäftigungsmotor übernimmt, ist es von großer Bedeutung diesen Unternehmenskreis zu fördern, um durch höhere Investitionen und damit den verbundenen Anstiegder Beschäftigungen, die gesamtwirtschaftliche Entwicklung wieder voranzutreiben.
Dieser dramatischen Entwicklung der Unternehmerinsolvenzen wollte der Gesetzgeber entgegentreten und führte die Vorschrift des
7g EStG ein, um die Eigenkapitalgewinnung für neue Investitionen zu erleichtern. Er bediente sich dafür des Mittels der sog. Ansparrücklage, welche eine steuerfreie Rücklage (Investitionsrücklage) mit einer Sonderabschreibung kombiniert. Bereits mit In-Kraft-Treten des StEntlG 1984 am 29.12.1983 sollte durch die Vorschrift der Sonderabschreibung nach
7g Abs. 1 EStG die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Mittelständler dauerhaft verbessert werden.
Durch das StandOG vom 13.9.1993 wurde der
7g EStG durch die Absätze 3-6 erweitert. Dadurch bestand ab dem Veranlagungszeitraum 1995 die Möglichkeit zur Vornahme einer Ansparabschreibung für künftige Investitionen. Durch eine zeitliche Vorverlagerung der Gewinnminderung, höchstens aber zwei Jahre vor Anschaffungoder Herstellung des Investitionsgutes, subventioniert der Gesetzgeber kleine und mittlere Betriebe.
Die Regelung des
7g EStG gilt somit als ein staatliches Instrument der Mittelstandförderung , welches Anreize für neue, insbesondere zukunftsträchtige und technologieintensive Investitionen schaffen soll. Durch ihre Anwendung kann, wie nachfolgend noch näher erläutert wird, eine liquiditätsschonende Steuerverlagerung und Stärkung der Eigenkapitalquote erzielt werden.
Da der Gesetzgeber durch die Regelung des
7g EStG Betriebsausgaben fingiert, verlangt er die Erfüllung strenger formeller Voraussetzungen, über deren Vorliegen Unternehmer und Finanzverwaltung immer wieder in Streit geraten. So ist der Unternehmer an einer größtmöglichen Verwendbarkeit der Sonder- bzw. Ansparabschreibung, als ein wichtiges Gestaltungsmittel der Steuerbilanzpolitik und deren großzügige Auslegung, interessiert. ...
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