Diplomarbeit aus dem Jahr 1995 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Georg-August-Universität Göttingen (Unbekannt), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Problemstellung:
Im Folgenden sollen die Literaturmeinungen zur Niederstwertvorschrift des
253 Abs. 3 HGB untersucht werden. Als dritter Absatz der Vorschrift über die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden ist sie eine der Bewertungsvorschriften für das Umlaufvermögen des dritten Titels. Sie steht im ersten Abschnitt des Dritten Buches des HGB über die Handelsbücher und gilt daher für alle Kaufleute. In der Untersuchung wird synonym für den Begriff der Niederstwertvorschrift des
253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB der Ausdruck strenge Niederstwertvorschrift verwandt.
Die strenge Niederstwertvorschrift wird von Teilen der Literatur als Ausdruck des Imparitätsprinzips gesehene, worauf im folgenden einzugehen sein wird. Der Schwerpunkt der folgenden Untersuchung liegt auf den Literaturauffassungen zur Auslegung des Börsen- und Marktpreises (
253 Abs. 3 S. 1 HGB) und des niedrigeren beizulegenden Wertes (
253 Abs. 3 S. 2 HGB). Nach der strengen Niederstwertvorschrift sind die ursprünglichen Bilanzansätze der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens unabhängig von einem gem.
256 S. 1 HGB angewandten Bewertungsvereinfachungsverfahren am Bilanzstichtag einem Niederstwerttest zu unterziehen. Der ursprüngliche Bilanzansatz ist gem.
253 Abs. 3 S. 1 HGB mit dem aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Wert des Vermögensgegenstandes zu vergleichen. Der niedrigere der beiden Werte wird in der Bilanz angesetzt4. Ist kein Börsen- oder Marktpreis feststellbar, ist der Wert als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist. Wenn der beizulegende Wert niedriger als der historische Bilanzansatz ist, so ist gem.
253 Abs, 3 S. 2 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Gem.
253 Abs. 5 HGB darf der niedrigere Wertansatz auch weiterhin angesetzt werden, wenn die Gründe für den Wertabschlag nicht mehr bestehen. Problematisch ist die exakte Bestimmung des aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Wertes und des niedrigeren beizulegenden Wertes. Da das Gesetz weder den niedrigeren beizulegenden Wert noch den maßgeblichen Markt eindeutig definiert, haben sich in Bezug auf die Bewertung von Vorräten und Wertpapieren vor allem zwei abweichende Auffassungen herausgebildet. Hauptvertreter dieser beiden Richtungen sind Kochs bzw. Leffson und ADS, wobei die Interpretation von Leffson die Ansätze von Koch weiterentwickelt. Demgegenüber bestehen für die Bewertung von Forderungen, Schecks, Kassenbeständen und Guthaben nach der Niederstwertvorschrift des
253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB keine unterschiedlichen Ansichten.
Da der Gesetzestext es offenläßt, wie sich der Börsen- oder Marktpreis im einzelnen ableitet und errechnet, ist umstritten, ob die gesuchten Werte aus dem Wiederbeschaffungspreis oder dem Verkaufspreis zu entwickeln sind. Zugleich ist strittig, ob sich auch der niedrigere beizulegende Wert aus den Wiederbeschaffungspreisen bzw. den Reproduktionskosten oder aus den Verkaufspreisen der Güter ableitet. Aufgrund des beschränkten Umfangs der Arbeit soll die Problematik um Berücksichtigung zukünftiger Wertschwankungen (
253 Abs. 3 S. 3 HGB) nicht erörtert werden.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisII
1.Einleitung1
1.1Problemerläuterung1
1.2Gang der Untersuchung3
2.Darstellung der Literaturauffassungen zur strengen Niederstwertvorschrift3
2.1Interpretation der Niederstwertvorschrift nach Koch3
2.2Interpretation der Niederstwertvorschrift nach ADS8
2.3Interpretation der Niederstwertvorschrift nach Leffson12
3.Grundlagen zur Analyse der Interpretationen14
3.1Grundlagen der Ges...
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Im Folgenden sollen die Literaturmeinungen zur Niederstwertvorschrift des
253 Abs. 3 HGB untersucht werden. Als dritter Absatz der Vorschrift über die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden ist sie eine der Bewertungsvorschriften für das Umlaufvermögen des dritten Titels. Sie steht im ersten Abschnitt des Dritten Buches des HGB über die Handelsbücher und gilt daher für alle Kaufleute. In der Untersuchung wird synonym für den Begriff der Niederstwertvorschrift des
253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB der Ausdruck strenge Niederstwertvorschrift verwandt.
Die strenge Niederstwertvorschrift wird von Teilen der Literatur als Ausdruck des Imparitätsprinzips gesehene, worauf im folgenden einzugehen sein wird. Der Schwerpunkt der folgenden Untersuchung liegt auf den Literaturauffassungen zur Auslegung des Börsen- und Marktpreises (
253 Abs. 3 S. 1 HGB) und des niedrigeren beizulegenden Wertes (
253 Abs. 3 S. 2 HGB). Nach der strengen Niederstwertvorschrift sind die ursprünglichen Bilanzansätze der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens unabhängig von einem gem.
256 S. 1 HGB angewandten Bewertungsvereinfachungsverfahren am Bilanzstichtag einem Niederstwerttest zu unterziehen. Der ursprüngliche Bilanzansatz ist gem.
253 Abs. 3 S. 1 HGB mit dem aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Wert des Vermögensgegenstandes zu vergleichen. Der niedrigere der beiden Werte wird in der Bilanz angesetzt4. Ist kein Börsen- oder Marktpreis feststellbar, ist der Wert als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, der den Vermögensgegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist. Wenn der beizulegende Wert niedriger als der historische Bilanzansatz ist, so ist gem.
253 Abs, 3 S. 2 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Gem.
253 Abs. 5 HGB darf der niedrigere Wertansatz auch weiterhin angesetzt werden, wenn die Gründe für den Wertabschlag nicht mehr bestehen. Problematisch ist die exakte Bestimmung des aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten Wertes und des niedrigeren beizulegenden Wertes. Da das Gesetz weder den niedrigeren beizulegenden Wert noch den maßgeblichen Markt eindeutig definiert, haben sich in Bezug auf die Bewertung von Vorräten und Wertpapieren vor allem zwei abweichende Auffassungen herausgebildet. Hauptvertreter dieser beiden Richtungen sind Kochs bzw. Leffson und ADS, wobei die Interpretation von Leffson die Ansätze von Koch weiterentwickelt. Demgegenüber bestehen für die Bewertung von Forderungen, Schecks, Kassenbeständen und Guthaben nach der Niederstwertvorschrift des
253 Abs. 3 S. 1 und 2 HGB keine unterschiedlichen Ansichten.
Da der Gesetzestext es offenläßt, wie sich der Börsen- oder Marktpreis im einzelnen ableitet und errechnet, ist umstritten, ob die gesuchten Werte aus dem Wiederbeschaffungspreis oder dem Verkaufspreis zu entwickeln sind. Zugleich ist strittig, ob sich auch der niedrigere beizulegende Wert aus den Wiederbeschaffungspreisen bzw. den Reproduktionskosten oder aus den Verkaufspreisen der Güter ableitet. Aufgrund des beschränkten Umfangs der Arbeit soll die Problematik um Berücksichtigung zukünftiger Wertschwankungen (
253 Abs. 3 S. 3 HGB) nicht erörtert werden.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisI
AbkürzungsverzeichnisII
1.Einleitung1
1.1Problemerläuterung1
1.2Gang der Untersuchung3
2.Darstellung der Literaturauffassungen zur strengen Niederstwertvorschrift3
2.1Interpretation der Niederstwertvorschrift nach Koch3
2.2Interpretation der Niederstwertvorschrift nach ADS8
2.3Interpretation der Niederstwertvorschrift nach Leffson12
3.Grundlagen zur Analyse der Interpretationen14
3.1Grundlagen der Ges...
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