Im Zuge des ersten Abgabenänderungsgesetzes 2014 führte der österreichische Gesetzgeber einen neuen
12 Abs 1 Z 10 im Körperschaftsteuergesetz ein. Mit dieser Regelung des
12 Abs 1 Z 10 KStG wurde die Abzugsfährigkeit von konzerninternen Zins- und Lizenzzahlungen neu geregelt. Insbesondere sind Zahlungen, die beim Empfänger niedrig besteuert werden, beim Zahlenden nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Zuge der Einführung wurde diese neue gesetzliche Regelung heftig diskutiert, wobei auch von einem pauschalen Missbrauchsverdacht bzw. einer Schädigung für den Wirtschaftstandort Österreich gesprochen wurde. Das vorliegende Werk versucht, die Kernelemente dieser neuen Regelung zu analysieren und die Kritiken auf deren Praxisbezug zu untersuchen. Zusätzlich sollen potenzielle Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen aufgezeigt werden, um nicht von der Nichtabzugsfähigkeit der ihrer Zins- und Lizenzhahlungen betroffen zu sein.
12 Abs 1 Z 10 im Körperschaftsteuergesetz ein. Mit dieser Regelung des
12 Abs 1 Z 10 KStG wurde die Abzugsfährigkeit von konzerninternen Zins- und Lizenzzahlungen neu geregelt. Insbesondere sind Zahlungen, die beim Empfänger niedrig besteuert werden, beim Zahlenden nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Im Zuge der Einführung wurde diese neue gesetzliche Regelung heftig diskutiert, wobei auch von einem pauschalen Missbrauchsverdacht bzw. einer Schädigung für den Wirtschaftstandort Österreich gesprochen wurde. Das vorliegende Werk versucht, die Kernelemente dieser neuen Regelung zu analysieren und die Kritiken auf deren Praxisbezug zu untersuchen. Zusätzlich sollen potenzielle Handlungsmöglichkeiten für Unternehmen aufgezeigt werden, um nicht von der Nichtabzugsfähigkeit der ihrer Zins- und Lizenzhahlungen betroffen zu sein.