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25. 7. 1989: 1. Sitzung des Europäischen Parlamentes. Antrittsrede des Alterspräsidenten, der der Fraktion der Europäischen Rechten (Liste von Le Pen) angehört. Die Mehrheit der Parlamentarier verläßt die Sitzung. Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes wird geändert: der Alterspräsident darf keine Ansprache mehr halten.
5. 5. 1992: 1. Sitzung des 13. Landtages von Schleswig-Holstein. Die lebensälteste Abgeordnete darf nicht als Alterspräsidentin fungieren, weil sie Abgeordnete der Deutschen Volksunion ist. Die übrigen im Landtag vertretenen Parteien meinen, daß nicht das
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Produktbeschreibung
25. 7. 1989: 1. Sitzung des Europäischen Parlamentes. Antrittsrede des Alterspräsidenten, der der Fraktion der Europäischen Rechten (Liste von Le Pen) angehört. Die Mehrheit der Parlamentarier verläßt die Sitzung. Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes wird geändert: der Alterspräsident darf keine Ansprache mehr halten.

5. 5. 1992: 1. Sitzung des 13. Landtages von Schleswig-Holstein. Die lebensälteste Abgeordnete darf nicht als Alterspräsidentin fungieren, weil sie Abgeordnete der Deutschen Volksunion ist. Die übrigen im Landtag vertretenen Parteien meinen, daß nicht das Lebensalter, sondern das Dienstalter ausschlaggebend ist.

Der Alterspräsident ist eine Institution des deutschen Parlamentarismus. Welches sind seine historischen Wurzeln? Auf welcher Rechtsgrundlage wird er tätig? Ist das Lebens- oder Dienstalter entscheidend? Welche Kompetenzen hat er? Hat er das Recht eine Ansprache zu halten?

Auf diese und weitere Fragen versucht die Dissertation von Klopp eine Antwort zu geben. Es sind höchst aktuelle und praxisrelevante Fragestellungen, die nicht nur für Juristen interessant sind.
Rezensionen

Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension

Martin Schumacher verzichtet in seiner Besprechung auf ein dezidiertes Urteil über diesen Band und zieht es vor, die Geschichte des Amtes des Alterspräsidenten in Kurzform zu referieren. Und so erfährt der Leser allerhand darüber, wann das Amt wo eingeführt wurde, wie es geregelt wird und welche Kompetenzen dem Amtsinhaber zustehen. Letzteres bildet den Schwerpunkt in Knopps Untersuchung, betont Schumacher, der in diesem Buch auch ein "Plädoyer für die Beibehaltung des Amtes" erkennen mag. Insgesamt lobt der Rezensent, dass mehrere Übersichten in diesem Buch "über die verfassungs- und geschäftsordnungsrechtlichen Regelungen des Amtes (...) seit 1848/49" informieren - auch wenn so manche Vermutung anhand des "'Datenhandbuchs Deutscher Bundestag' von Peter Schindler (...) falsifiziert" werden könne.

© Perlentaucher Medien GmbH