Art. 110 I 2 GG gebietet den formalen Ausgleich von Einnahme und Ausgabe im Bundeshaushalt. An seiner Existenzberechtigung werden einerseits von der Volkswirtschaft, insbesondere den Vertretern der fiscal policy Zweifel erhoben, weil er deren Zielen, v.a. dem deficit spending in Rezessionsphasen, entgegensteht. Von juristischer Seite wird vereinzelt der Vorwurf erhoben, Art. 110 I 2 GG wäre mit dem Demokratiegebot unvereinbar. In der vorliegenden Arbeit wird zuerst dargestellt, daß das Ausgleichsgebot nur als formaler Ausgleich verstanden werden kann. Nach der Darstellung der Adressaten und der diesen zur Verfügung stehenden Instrumentarien wird umfassend auf die von volkswirtschaftlicher und juristischer Seite erhobenen Bedenken eingegangen, die Notwendigkeit des Art. 110 I 2 GG im Ergebnis aber bejaht.