Verlässt der einzige Komplementär die Kommanditgesellschaft, besteht die Gesellschaft ausschließlich aus Kommanditisten. Dies ist dem Personengesellschaftsrecht fremd, denn dort gilt im Gläubigerinteresse der Grundsatz der unbeschränkten Gesellschafterhaftung. Demgegenüber sind die Kommanditisten am Fortbestand ihrer Haftungsbeschränkung interessiert, während sich der Komplementär auf sein Recht beruft, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft zu beenden. Diese Arbeit unterzieht die für das Ausscheiden des einzigen Komplementärs vorgeschlagenen Lösungskonzepte einer kritischen Analyse. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Grundlagen entwickelt sie sowohl für die mehr- als auch die zweigliedrige Kommanditgesellschaft eine allseits interessengerechte Lösung.