Der Autor untersucht die Regelungen der §§ 39a und 39c WpÜG unter besonderer Berücksichtigung praktischer Gesichtspunkte. Bei der Durchführung eines Übernahmeverfahrens nach dem WpÜG kommt es regelmäßig zu Herausforderungen, insbesondere, wenn die vollständige Übernahme der Zielgesellschaft beabsichtigt wird. Die vom Gesetzgeber hierfür geschaffene Sonderregelung wird von der Praxis jedoch bislang kaum angenommen und weist deutliche Schwächen auf. Gegenstand der Untersuchung ist es, diese Schwächen der gesetzlichen Regelung de lege lata herauszuarbeiten und de lege ferenda einer Lösung zuzuführen.