Rechtshandlungen, die vor der Eroffnung eines Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden und sich nachteilig auf die Befriedigungsaussichten der Insolvenzglaubiger auswirken, konnen nach Maßgabe der §§ 130 ff. InsO angefochten werden. Wären sämtliche Rechtsgeschäfte im Vorfeld der Insolvenz der Anfechtung unterworfen, wären in die Krise geratene Unternehmen praktisch vom Wirtschaftsleben ausgeschlossen, weil potenzielle Vertragspartner das Risiko scheuten, mit ihnen Geschäfte abzuschließen. Diesem Problem trägt die Insolvenzordnung mit dem sog. »Bargeschäftsprivileg« gemäß § 142 InsO Rechnung. Der Autor erarbeitet in einem allgemeinen Teil die dogmatischen Grundlagen und wendet diese in einem besonderen Teil auf praxisrelevante Fallgruppen an. Der Autor spricht sich in seiner gesamten Arbeit für eine tendenziell großzügigere Auslegung des § 142 InsO aus.
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