Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Evangelische Hochschule Nürnberg; ehem. Evangelische Fachhochschule Nürnberg , Veranstaltung: Rehabilitations- und Versorgungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In Deutschland leben laut einer Statistik aus dem Jahr 2008 insgesamt 6,9 Millionenschwerbehinderte Menschen, dies entspricht einem Anteil von 8,4 % an der Gesamtbevölkerung(vgl. DeStatis, 2008). In Bayern lag die sogenannte Schwerbehindertenquote bereits fünf Jahredavor bei 8,1 %, dies entsprach exakt 1.009.348 Menschen (vgl. DeStatis, 2003 Seite 1210).Allerdings ist die Zahl der Behinderten deutschlandweit in den vergangenen sieben Jahrengestiegen, wodurch man davon ausgehen kann, dass sich auch die Gesamtzahl der Menschen miteiner schweren Behinderung in Bayern erhöht hat.Die Bevölkerungsgruppe der älteren Menschen über 55 Jahre leiden am häufigsten an einerschweren Behinderung, in etwa 74 % aller schwerbehinderten Menschen sind älter als 55 Jahre,wodurch man vermuten kann, dass einige Fälle von Schwerbehinderung auf alterstypischeBeschwerden zurückzuführen sind.Der Hauptgrund für eine Schwerbehinderung liegt meist an einer körperlichen Beeinträchtigung,etwa eine Einschränkungen bei der Bewegung von Armen und Beinen oder Blindheit. Nur etwa25 % der Schwerbehinderten Menschen in Deutschland haben nach den Richtlinien desVersorgungsamtes den höchsten Grad der Behinderung von 100, etwa 30 % haben einen Grad derBehinderung von 50 (vgl. DeStatis, 2008). Das ist der Wert, denn ein Mensch mindestens benötigt,um in Deutschland als Schwerbehindert zu geltenMenschen mit einer solchen, schweren Behinderung haben in Deutschland besondere Privilegien"um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zufördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken" (vgl. §1 Satz 1 SGB IX).Ihnen steht laut SGB IX unter anderem eine Woche Zusatzurlaub zu (§125I SGB IX) oder siemüssen auf Verlangen von der Mehrarbeit freigestellt werden (§124 SGB IX). Auch ist gesetzlichgeregelt, dass schwerbehinderte Menschen, die "infolge ihrer Behinderung in ihrerBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind[...] gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach [...] unentgeltlichbefördert" (vgl. §145 I Satz 1 SGB XI) werden. [...]
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.