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Bereits jetzt ist die gemeindliche Bauleitplanung das Kernstück des deutschen Baurechts. Aller Voraussicht nach wird ihr künftig noch stärkere Bedeutung zukommen. Mit ursächlich für diese Entwicklung sind das bebauungsrechtliche Planungserfordernis und das störfallrechtliche Abstandsgebot, die eine möglichst konfliktminimierende und sparsame Nutzung des Baulandes antreiben. Das Planungserfordernis ist ein durch Richterrecht geschaffener Belang und stellt ein in allen Baugebieten relevantes ungeschriebenes Zulassungshindernis für konfliktträchtige Großbauten dar. Es gibt vor, wann Diskrepanzen…mehr

Produktbeschreibung
Bereits jetzt ist die gemeindliche Bauleitplanung das Kernstück des deutschen Baurechts. Aller Voraussicht nach wird ihr künftig noch stärkere Bedeutung zukommen. Mit ursächlich für diese Entwicklung sind das bebauungsrechtliche Planungserfordernis und das störfallrechtliche Abstandsgebot, die eine möglichst konfliktminimierende und sparsame Nutzung des Baulandes antreiben. Das Planungserfordernis ist ein durch Richterrecht geschaffener Belang und stellt ein in allen Baugebieten relevantes ungeschriebenes Zulassungshindernis für konfliktträchtige Großbauten dar. Es gibt vor, wann Diskrepanzen zwischen öffentlichen und privaten Interessen die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens erfordern. Das störfallrechtliche Abstandsgebot sieht eine Trennung von Industrieanlagen und schutzbedürftigen Gebieten vor. Eine solche Trennung kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Behörden und Bauherren vor Probleme stellen, die zwingend durch Bauleitplanung zu lösen sind.
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Rezensionen
»Eine grundlegende Arbeit zum bauplanungsrechtlichen Planungserfordernis, die die Diskussion gerade im schwierigen Bereich seiner Anwendung bei der Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nachhaltig beeinflussen wird.« Prof. Dr. Alexander Schink, in: Umwelt- und Planungsrecht, Heft 4/2017

»Dennoch liest sich die Arbeit mit großem Gewinn, weil sie die Figur des Planungserfordernisses umfassend aufbereitet und die Entwicklungs- und Argumentationsstränge dieses zentralen baurechtlichen Dogmas präzise herausarbeitet. Sie gibt wichtige Anregungen für die weitere Diskussion und verdient deshalb unbedingt Berücksichtigung.« Dr. Boas Kümper, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, Heft 10/2017