Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 1,3, Hochschule Harz Hochschule für angewandte Wissenschaften (Fachbereich Verwaltungswissenschaften), Veranstaltung: Vorlesung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Sonderstellung der Beamten, vor allem in der Personalfürsorge, hat historische Wurzeln. Die Väter des Grundgesetzes haben diese Stellung mit dem Artikel 33 Absatz V weiter verfestigt: ,,Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln." Es wurde schlichtweg auf eine Tradition aus der Weimarer Republik zurückgegriffen, ohne viel darüber nachzudenken, ob der Gedanke einer privilegierten Ausstattung des Berufsbeamtentums nicht schon mit der Weimarer Demokratie überholt war. Möglicherweise war er es aber auf jeden Fall mit der Gründung der neuen deutschen Bundesrepublik 1948.Ist es vielleicht sogar so, dass niemand wagt, an den 200 Jahre alten Prinzipien zu rütteln? Die Sonderstellung der Beamten im 19. Jahrhundert hatte einen durchaus sinnvollen Hintergrund, so dass diese Privilegien damals als zwingend erforderlich angesehen wurden. Wie gesagt, vor 200 Jahren! Eine Beamten-ausbildung kostete ein Vermögen. Ein neun Semester umfassendes Jura-Studium war notwendig und kostete soviel, wie das Jahresgehalt eines badi-schen Ministers ausmachte, etwa 6000 Taler. Die wenigsten konnten diese Summe aus eigenem Einkommen aufbringen, so dass größtenteils ein beträchtlicher Teil des Familienvermögens in das Studium des Sohnes investiert wurde. So scheint es erklärlich, dass der größte Teil der Beamten-schaft aus dem wohlhabenden Bürgertum oder dem Adel bestand. Die Kosten für die praktische Ausbildung, vergleichbar mit der heutigen Referendarzeit, mussten die Aspiranten selbst aufbringen, sie bekamen während dieses Zeitraumes, der in einigen Ländern bis zu fünf Jahre dauerte, kein Gehalt. Für diesen Teil der Ausbildung mussten gut und gern noch einmal 3000 Taler aufgebracht werden. Dieser hohe Einsatz wurde vom damaligen Staat honoriert.Ein weiterer, noch wichtigerer Grundsatz des damaligen Beamtentums war die Anstellung auf Lebenszeit und die damit einhergehende Unkündbarkeit.,,Im Zeitalter absoluter Fürsten, die mit ihren Untertanen nach Gutdünken umsprangen, waren die Beamten der rechtsstaatliche Puffer zwischen Fürst und Untertan. Sie waren zusammen mit den Parlamenten auf der Seite des Fortschritts und der Reformen und geradewegs verpflichtet zum Widerspruch gegen Willkür und Ungerechtigkeit." [...]
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