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Das Pfandrecht "pignus" war im klassischen römischen Recht, wie auch heute noch, neben der Sicherungsübereignung das zweite Realsicherungsmittel, durch das Sachen jeder Art - Mobilien wie Immobilien - als Kreditsicherheit haftbar gemacht werden konnten. Seine vielseitige Einsetzbarkeit beruhte darauf, daß die Begründung eines Pfandrechts ab einem bestimmten Zeitpunkt der mehr als ein halbes Jahrtausend währenden Entwicklung auch ohne Übertragung des tatsächlichen Gewahrsams an der Pfandsache schon durch bloße Vereinbarung mit dem Gläubiger erfolgen konnte. Das Buch klärt die bis heute…mehr

Produktbeschreibung
Das Pfandrecht "pignus" war im klassischen römischen Recht, wie auch heute noch, neben der Sicherungsübereignung das zweite Realsicherungsmittel, durch das Sachen jeder Art - Mobilien wie Immobilien - als Kreditsicherheit haftbar gemacht werden konnten. Seine vielseitige Einsetzbarkeit beruhte darauf, daß die Begründung eines Pfandrechts ab einem bestimmten Zeitpunkt der mehr als ein halbes Jahrtausend währenden Entwicklung auch ohne Übertragung des tatsächlichen Gewahrsams an der Pfandsache schon durch bloße Vereinbarung mit dem Gläubiger erfolgen konnte. Das Buch klärt die bis heute umstrittene Frage, wann und mit welchen rechtstechnischen Mitteln eine solche besitzlose "pignus"-Bestellung ermöglicht wurde. Der Autor zeigt unter anderem durch die Auswertung neuerer Urkundenfunde, daß die besitzlose Verpfändung bereits zu Beginn des Prinzipats etabliert war, wobei differenzierte kautelarjuristische Gestaltungen den Weg bereiteten.
Autorenporträt
Krämer, Gerd
Gerd Krämer wurde mit dieser Studie an der Universität Bonn promoviert.