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Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,7, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Deutsches und Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung: Im Jahr 2004 betrug das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Bundesrepublik Deutschland 4,283 Mrd. Euro und lag damit ca. 27% über dem Vorjahreswert. Diese enorme Steigerung vergegenwärtigt sowohl die momentane als auch die zukünftige Bedeutung der…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1,7, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Deutsches und Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Im Jahr 2004 betrug das Aufkommen der Erbschaft- und Schenkungsteuer der Bundesrepublik Deutschland 4,283 Mrd. Euro und lag damit ca. 27% über dem Vorjahreswert. Diese enorme Steigerung vergegenwärtigt sowohl die momentane als auch die zukünftige Bedeutung der Erbschaftsteuer für die Gesellschaft. Erstmals in der Geschichte Deutschlands hinterlässt eine Generation ein von Krieg und Inflation unbeschädigtes Vermögen.
Ein nicht unwesentlicher Teil dessen wird aus der Vererbung von Unternehmen bestehen und somit die Erben und Erblasser veranlassen, sich eingehender mit der Erbschaftsbesteuerung des Betriebsvermögens zu beschäftigen.
Der derzeitige Status Quo versagt allerdings auch versierten Beratern eine zuverlässige Prognose der Entwicklung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in den kommenden Jahren und damit eine aussagefähige Empfehlung für die Nachfolgeregelung.
Grund hierfür ist die Vorlage eines ausführlichen Urteils des BFH vom 22.05.2002 an das BVerfG zur verfassungsrechtlichen Prüfung. Bedenklich hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des einheitlichen Steuertarifes (
19 Abs. 1 ErbStG) auf alle Erwerbsvorgänge, da die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften, beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und beim Grundbesitz gleichheitswidrig ausgestaltet sind. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird für Frühjahr 2006, spätestens jedoch im zweiten Halbjahr erwartet.
Derweil macht sich Rechtsunsicherheit breit. Die Steuerberatung und ihre Mandantschaft warten ab, fordern aber gleichzeitig die Politik auf, das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in seiner Gesamtheit zu reformieren. Die Regierung will jedoch erstmal die Entscheidung der Verfassungsrichter abwarten, um nicht wieder ein Gesetz zu erlassen, das nach einigen Jahren erneut auf den gerichtlichen Prüfstand gestellt werden muss.
In der Studie wird begutachtet, inwiefern die Behandlung des Betriebsvermögens im Vergleich zum übrigen Vermögen, wie Grundbesitz, Land- und Forstwirtschaft und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gegen das Grundgesetz verstößt.
Nach Aufzeigung der geltenden Rechtslage wird eine verfassungsrechtliche Prüfung der Vorschriften vorgenommen. Diese wird ergänzt um die Konsequenzen einer Verfassungswidrigkeit und die wesentlichen Reformüberlegungen zur Neugestaltung der Erbschaftsbesteuerung. Auslandsverstrickungen bleiben unberücksichtigt.
Des Weiteren wird auf zivilrechtliche Regelungen nur eingegangen, sofern sie in direktem Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung stehen.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
InhaltsverzeichnisII
TabellenverzeichnisIV
AbkürzungsverzeichnisV
A.Das Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht1
B.Geltende Rechtslage2
I.Steuertarif nach
19 Abs. 1 ErbStG2
II.Bemessungsgrundlage und steuerpflichtiger Erwerb3
1.Bewertung des Betriebsvermögens4
a)Ansatz der Steuerbilanzwerte nach
12 Abs. 5 ErbStG4
b)Der Freibetrag nach
13a Abs. 1 ErbStG5
c)Der Bewertungsabschlag nach
13a Abs. 2 ErbStG7
d)Die Tarifoption nach
19a Abs. 1 ErbStG8
2.Bewertung von Betriebsgrundstücken9
a)Unbebaute Betriebsgrundstücke10
b)Bebaute Betriebsgrundstücke10
3.Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften11
a)Anwendung des Stuttgarter Verfahrens11
b)Begünstigungen nach
13a und
19a ErbStG12
4.Bewertung d...
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