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Ein Pkw-Fahrer erleidet einen Unfall. Man lässt ihm - während er noch ohnmächtig ist - Blut abnehmen. Die Blutprobe wird später zum einzigen Beweismittel, das die Alkoholisierung des Mannes zum Unfallzeitpunkt beweist und auf das sich sodann die Versicherung versucht zu stützen, um ihrer Haftung zu entrinnen. Nach österreichischem Kraftfahrgesetz ist eine Blutabnahme nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig, wird sie aber bei einem Bewusstlosen durchgeführt, ist sie klar rechtswidrig (siehe 7 Ob 12/91). Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenz die rechtswidrige Erlangung eines…mehr

Produktbeschreibung
Ein Pkw-Fahrer erleidet einen Unfall. Man lässt ihm - während er noch ohnmächtig ist - Blut abnehmen. Die Blutprobe wird später zum einzigen Beweismittel, das die Alkoholisierung des Mannes zum Unfallzeitpunkt beweist und auf das sich sodann die Versicherung versucht zu stützen, um ihrer Haftung zu entrinnen. Nach österreichischem Kraftfahrgesetz ist eine Blutabnahme nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig, wird sie aber bei einem Bewusstlosen durchgeführt, ist sie klar rechtswidrig (siehe 7 Ob 12/91). Hinsichtlich der Frage, welche Konsequenz die rechtswidrige Erlangung eines Beweismittels durch eine Partei im Zivilprozess nach sich zieht - insb ob das Beweismittel jedenfalls verwertbar oder (der gegenteiligen Auffassung folgend) eine Verwertbarkeit generell auszuschließen bzw. doch ein vermittelnder, zB auf die Schwere der Rechtsverletzung abstellender Ansatz vorzuziehen ist -, hat sich bislang noch keine herrschende Meinung herauskristallisiert. Dieses Buch untersucht nicht nur die verschiedenen Meinungen in der Literatur, sondern fasst vor allem die aktuelle deutsche und österreichische Judikatur unter Bezugnahme auf jene des EGMR zusammen.
Autorenporträt
Mag. Dominik Fröhlich studierte von 2011 bis 2015 Rechtswissenschaften an der Universität Salzburg. Sein Werdegang wurde geprägt durch Auslandsaufenthalte wie etwa an der Stanford Universität und seine Zeit als Studienassistent in Zivilverfahrensrecht bei Dr. Matthias Neumayr, Hofrat des OGH, mit dessen Unterstützung das vorliegende Werk entstand.