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Wer wirtschaften will, muB vergleichen. Damit aber die Dinge, mit denen gewirtschaftet werden soll, verglichen werden konnen, miissen sie zuvor gleichnamig gemacht, in Geld ausgedriickt, d. h. bewertet werden. Die Frage nach dem richtigen oder - besser - nach dem jeweils sinnvollen Wertansatz und der Art und Weise, wie er gefunden werden kann, ist darum von besonderer Bedeutung und stellt eines der zentralen Pro bleme der Betriebswirtschaftslehre dar. 1m Steuerrecht tauchte die Frage nach dem Wert und der Bewertung auf, als man dazu iiberging, der Besteuerung vor allem das Vermogen und die…mehr

Produktbeschreibung
Wer wirtschaften will, muB vergleichen. Damit aber die Dinge, mit denen gewirtschaftet werden soll, verglichen werden konnen, miissen sie zuvor gleichnamig gemacht, in Geld ausgedriickt, d. h. bewertet werden. Die Frage nach dem richtigen oder - besser - nach dem jeweils sinnvollen Wertansatz und der Art und Weise, wie er gefunden werden kann, ist darum von besonderer Bedeutung und stellt eines der zentralen Pro bleme der Betriebswirtschaftslehre dar. 1m Steuerrecht tauchte die Frage nach dem Wert und der Bewertung auf, als man dazu iiberging, der Besteuerung vor allem das Vermogen und die erzielten Gewinne zugrunde zu legen. Sie gewann an Gewicht, als die ge werblichen Unternehmungen als Vermogenstrager und Gewinnquellen fUr das Steueraufkommen eine entscheidende Bedeutung erlangten. MuBte das Betriebsvermogen jetzt einerseits zum Zwecke der Vermogens besteuerung bewertet werden, so diente die Bewertung andererseits auch der richtigen Ermittlung der steuerpflichtigen Unternehmungsgewinne. Mannigfache Versuche sind unternommen worden, um dieses Wert problem in befriedigender Weise zu losen. Anfanglich glaubte man, in dem "gemeinen Wert" des PreuBischen Allgemeinen Landrechts einen geeigneten WertmaBstab gefunden zu haben. Diese Annahme erwies sich jedoch als irrig. Der Versuch, mit Hilfe des gemeinen Wertes eine sinn volle Bewertung zu erreichen, scheiterte an der Tatsache, daB der Wert eines Gutes, insbesondere eines Anlagegutes, unter Beriicksichtigung seiner ZugehOrigkeit zu einer iibergeordneten wirtschaftlichen Einheit, einem Unternehmen also, von seinem gemeinen Wert (= Verkaufswert) sehr oft abweicht. Dieser Zwiespalt konnte auch im Laufe der weiteren Entwicklung der steuerlichen Bewertungslehre nicht beseitigt werden.
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