Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Das am 26.01.2016 ergangene Urteil (Az.: KZR 41/14 "Jaguar-Vertragswerkstatt") des BGH betrifft den Status einer Automobil-Vertragswerkstatt als notwendige Ressource für Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen. Im Fall klagt die Klägerin, Betreiberin einer Autoreparaturwerkstatt, auf einen erneuten Abschluss eines Werkstattvertrages, nachdem ihr als Einzelfall bei der Neuplanung des Automobilherstellers der Abschluss eines neuen Vertrages verweigert wurde.Der BGH hält bei diesem Urteil grundsätzlich an einer von ihm in der Vergangenheit entwickelten, stufenweisen Marktabgrenzung fest. So geht er ei¬nerseits von einem Endkundenmarkt für Instandsetzung- und War¬tungsdienstleistungen aus, andererseits von einem vorge¬lagerten Ressourcen Markt, auf dem sich die Werkstät¬te als Nachfrager und die Hersteller als Anbieter gegenüberste¬hen. Das gehandelte Gut auf diesem vorgelagerten Markt ist der Status einer Vertragswerkstatt. Laut BGH können jedoch die Markt¬verhältnisse auf dem nachgela¬gerten Endkundenmarkt Auswirkun¬gen auf die sachliche Abgren¬zung des vorgelagerten Ressourcen Markts haben. Deswegen sind die Ansprüche, Erwar¬tungen und Gepflo¬genheiten der Fahrzeugei-gentümer als Nachfra¬ger auf dem nachgelager¬ten Endkunden¬markt hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den vorge¬lagerten Markt zu prüfen. Die Erwartungshaltung der Jaguar-Endkunden ist tatrichterlich daraufhin zu prüfen, ob die Pkw-Eigentümer eine Vertragswerkstatt zur Durchführung von Serviceleistungen e¬her in Anspruch nehmen als eine freie Werkstatt, auch wenn dafür höhere Preise anfallen als bei freien Werkstätten.Die vom BGH im Rahmen der Revision aufgegriffenen Rechtsprobleme betreffen die absolute und relative Marktmacht eines Automobilherstellers im Verhältnis zu seinen Vertragswerkstätten, sowie die Rechtmäßigkeit einer ausgesprochenen Vertragskündigung. Die ersten beiden Probleme betreffen das Rechtsgebiet des Kartellrechts, das Letztere das Rechtsgebiet des Schuldrechts unter Berücksichtigung kartellrechtlicher Aspekte. Im Weiteren sollen Meinungsstände zu den jeweiligen vom BGH aufgegriffenen Rechtsproblemen vorgestellt und jeweils in einer Stellungnahme bewertet werden. Abschließend werden die wesentlichen Punkte der Arbeit in einem Fazit zusammengefasst.
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