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'Das Unternehmensstrafrecht höhlt das Schuldprinzip aus.' Der erste Teil der Studie begegnet dieser Sorge, indem er die 'Desorganisation' mit der ihr verwandten Fahrlässigkeit, aber auch mit dem Vorsatz vergleicht. Das führt zur Erkenntnis, dass das Verschulden bei Individuen wie bei Verbänden ein vermeidbares Steuerungsversagen ist. De lege ferenda wird dargelegt, dass der Erfolg beim Desorganisationsdelikt nicht nur in Straftaten von Individuen, sondern wie im Individualstrafrecht auch in der objektiven Verletzung von Rechtsgütern bestehen kann. Der zweite Teil dient der…mehr

Produktbeschreibung
'Das Unternehmensstrafrecht höhlt das Schuldprinzip aus.' Der erste Teil der Studie begegnet dieser Sorge, indem er die 'Desorganisation' mit der ihr verwandten Fahrlässigkeit, aber auch mit dem Vorsatz vergleicht. Das führt zur Erkenntnis, dass das Verschulden bei Individuen wie bei Verbänden ein vermeidbares Steuerungsversagen ist. De lege ferenda wird dargelegt, dass der Erfolg beim Desorganisationsdelikt nicht nur in Straftaten von Individuen, sondern wie im Individualstrafrecht auch in der objektiven Verletzung von Rechtsgütern bestehen kann. Der zweite Teil dient der Erforschung der Gründe für die Einführung der Strafbarkeit von Verbänden in der Schweiz, in den umliegenden Ländern und im angelsächsischen Rechtsraum. Dabei tritt zutage, dass es weitherum ein diffuses Unbehagen war, das diese spannende und facettenreiche Entwicklung vorangetrieben hat. Gleichwohl lassen sich im Hinblick auf die teleologische Auslegung konkrete Gefahrenphänomene erkennen, die für Verbände typisch sind und denen das Unternehmensstrafrecht begegnen will. Der entscheidende Mehrwert für die Praxis ist im dritten Teil enthalten, der den Leitlinien der Norm gilt. Vorwerfbar ist nur die Unterlassung von Vorkehren, die eine adäquat organisierte Unternehmensleitung treffen kann. Deshalb werden Kriterien für die 'Metaorganisation' ermittelt. Hernach wird aufgezeigt, was nach der 'Tripelformel' als Folge der Unternehmenstätigkeit gilt. Schliesslich erarbeitet der Autor gestützt auf den 'Organisationssatz' ein Schema, nach dem sich die vom Unternehmen verlangten Schutzvorkehren bestimmen lassen.