nach den Justizgesetzen des Deutschen Reichs in den Grundzügen systematisch dargestellt. (Sonderabdruck aus der 5. Aufl. der von Holtzendorffschen Encyklopädie der Rechtswissenschaft). Mit ausführlichem Register
nach den Justizgesetzen des Deutschen Reichs in den Grundzügen systematisch dargestellt. (Sonderabdruck aus der 5. Aufl. der von Holtzendorffschen Encyklopädie der Rechtswissenschaft). Mit ausführlichem Register
Die vorliegende, auf den Wunsch der Verlagsbuchhandlung wiederum auch in besonderer Ausgabe erscheinende Skizze des deutschen Civilprozeßrechts hält fest an der Methode, das deutsche Civilprozeßrecht darzustellen als ein Ergebnis geschichtlicher Entwicklung. Freilich herrscht gegenwärtig für Lehr- und Handbücher des deutschen Civilprozeßrechts diejenige Methode, welche das deutsche Civilprozeßrecht wesentlich nur logisch aus den neuen Gesetzen selbst entwickelt, und sie hat aus naheliegenden Gründen einstweilen für umfassendere, die Einzelheiten erschöpfende Darstellungen entschiedene…mehr
Die vorliegende, auf den Wunsch der Verlagsbuchhandlung wiederum auch in besonderer Ausgabe erscheinende Skizze des deutschen Civilprozeßrechts hält fest an der Methode, das deutsche Civilprozeßrecht darzustellen als ein Ergebnis geschichtlicher Entwicklung. Freilich herrscht gegenwärtig für Lehr- und Handbücher des deutschen Civilprozeßrechts diejenige Methode, welche das deutsche Civilprozeßrecht wesentlich nur logisch aus den neuen Gesetzen selbst entwickelt, und sie hat aus naheliegenden Gründen einstweilen für umfassendere, die Einzelheiten erschöpfende Darstellungen entschiedene Berechtigung. Anders steht es aber mit nur einleitenden, encyklopädischen Darstellungen. Hier, wo die Einzelheiten wenig in Betracht kommen, wird eine von der geschichtlichen Entwicklung absehende Darstellung leicht zur dürren Paraphrase des Gesetzes herabsinken oder aber den Bearbeiter zur Aufstellung von Sätzen veranlassen, welche er zwar als seine Meinung zu behaupten, nicht aber in der Kürze zu begründen vermag, und in späterer Zeit wird auch bei umfassenderen und eingehenderen Gesamtbearbeitungen des deutschen Civilprozeßrechts die Wissenschaft die historisch-dogmatische Methode wieder aufnehmen. (Aus dem Vorwort)
'Straf- und Völkerrechtler, * 24.7.1836 Hannover, ¿ 20.8.1913 Folkestone (England). (lutherisch) Bar studierte von 1853 ab in Göttingen und Berlin die Rechte und übte sodann richterliche Tätigkeit aus. 1862 erhielt er von Justizminister L. Windthorst als dessen Sekretär den Auftrag zur Ausarbeitung eines Entwurfs einer neuen Hypothekenordnung für Hannover. 1863 habilitierte er sich in Göttingen und wurde 1866 ordentlicher Professor in Rostock, 1868 in Breslau und 1879 in Göttingen. Von 1886 an entfaltete er als Vertreter liberaler Ideen auch schriftstellerisch eine rege politische Tätigkeit, wobei er scharfe Kritik an der Innenpolitik Bismarcks übte. 1890-93 war er Abgeordneter des Reichstags (deutsch-freisinnige Partei). Bar verband Tiefe der Kenntnisse und kritischen Geist mit aufgeschlossenem Verständnis für die Wirklichkeit des Rechtslebens. Sein internationaler Ruf gründet sich einmal auf seine völkerrechtliche Wirksamkeit (insbesondere Gutachten und Tätigkeit im Institut für internationales Recht), vor allem aber auf seine bedeutenden Werke auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts, das er mehr auf die Natur der Sache als auf Gesetzgebung und Staatsverträge gegründet wissen wollte und durch Gedanken bereicherte, die z.T. Eingang in internationale Abkommen und in- und ausländische Gesetzgebung und Rechtsprechung gefunden haben. Bar war Mitglied des internationalen Schiedshofs im Haag. In seinem Handbuch des Deutschen Strafrechts (1882) schuf er die erste bedeutsame zusammenfassende Darstellung der Geschichte des Strafrechts. Den Zweck der Strafrechtspflege sah er darin, Handlungen, die den anerkannten Grundsätzen der Sittlichkeit zuwiderlaufen, mit einem Zeichen der öffentlichen Mißbilligung zu versehen. Die Lehren der klassischen Strafrechtsschule, von denen er ausging, suchte er weiter zu entwickeln, die Tat als Produkt des Charakters des Täters zu begreifen. In seiner Lehre vom Kausalzusammenhang (1871) nahm er durch Ausscheidung der Bedingungen, die nicht ¿der Regel des Lebens¿ entsprechen, den Grundgedanken der später (1888) von J. von Kries entwickelten, einflußreichen Lehre von der adäquaten Verursachung voraus.' In seinem Werk ¿Gesetz und Schuld im Strafrecht¿ (3 Bände, 1906-09) gab er eine durch Gedankenreichtum ausgezeichnete, umfassende Darstellung der allgemeinen strafrechtlichen Lehren. Lang-Hinrichsen, Dietrich, in: Neue Deutsche Biographie 1 (1953), S. 579-580
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