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Die Geltung des Effektivitätsprinzips im Völkerrecht ist eng mit den besonderen Merkmalen der klassischen Völkerrechtsordnung verbunden. Je mehr sich diese koordinationsrechtliche Ordnung wandelt, desto mehr wird das Prinzip in seiner Geltung zurückgedrängt. Zugleich aber sind seit 1990 vermehrt Ereignisse im Bereich der Staatenentstehung und des Gebietserwerbs aufgetreten, zu deren Beurteilung das Effektivitätsprinzip heranzuziehen ist.
Vor diesem Hintergrund analysiert die Autorin Inhalt und Funktion der Effektivität und untersucht, ob den unterschiedlichen Anwendungsfällen ein
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Produktbeschreibung
Die Geltung des Effektivitätsprinzips im Völkerrecht ist eng mit den besonderen Merkmalen der klassischen Völkerrechtsordnung verbunden. Je mehr sich diese koordinationsrechtliche Ordnung wandelt, desto mehr wird das Prinzip in seiner Geltung zurückgedrängt. Zugleich aber sind seit 1990 vermehrt Ereignisse im Bereich der Staatenentstehung und des Gebietserwerbs aufgetreten, zu deren Beurteilung das Effektivitätsprinzip heranzuziehen ist.

Vor diesem Hintergrund analysiert die Autorin Inhalt und Funktion der Effektivität und untersucht, ob den unterschiedlichen Anwendungsfällen ein Rechtsprinzip der Effektivität entnommen werden kann. Die Verfasserin weist nach, daß nicht jeglicher Einfluß von Fakten auf Normen, sondern allein die rechtsbegründende und -begrenzende Funktion des Faktums bei Rechtspositionen von Herrschaftsverbänden den rechtlichen Gehalt des Prinzips ausmacht.

Im Hauptteil der Arbeit widmet sich Heike Krieger den Anwendungsfällen des Prinzips bei der Staatenentstehung, der völkerrechtlichen Repräsentation des Staates durch seine Regierung und beim Gebietserwerb mittels theoretischer Überlegungen und ausführlicher Darstellungen der Staatenpraxis. Dabei wird dargelegt, welchen Einfluß das Gewaltverbot, das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das in der Entstehung begriffene Recht auf Demokratie auf das Effektivitätsprinzip haben. Die Bedeutung des Prinzips in der Staatenpraxis legt die Arbeit u. a. anhand folgender Beispiele dar: der Entstehung Kroatiens und Bosnien-Herzegowinas, des Status der südafrikanischen Bantustans und Nordzyperns, des Status der Regierungen von Myanmar, Algerien und Haiti, der Gebietsstreitigkeiten zwischen Eritrea und dem Jemen und des Streits um die Spratley Islands ebenso wie der Rechtslage der Baltischen Staaten und Ost-Timors.
Autorenporträt
Heike Krieger, Dr. iur., Univ-Professorin für Öffentliches Recht, Völkerrecht am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin seit 2006. Richterin des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin seit 2007. Interessenschwerpunkte: Verfassungsrecht, Völkerrecht, Menschenrechtsschutz, Rechtsvergleichung im Öffentlichen Recht.