Die Abschaffung des Züchtigungsrechts der Eltern steht seit längerer Zeit im Fokus des Interesses: Die Prügelpädagogik wurde in frühere Jahrhunderte verbannt und der Entwicklung der Kinderseele Raum gegeben. Mit dem aktuellen
1631 II BGB hat der Gesetzgeber dem Verbot körperlicher und seelischer Mißhandlung Gestalt gegeben. So einig man sich hier ist, so streitig ist indes, ob damit auch die leichte körperliche Züchtigung der Strafbarkeit anheimfällt. Auch schon einige "Watschn" können durchaus dramatische Folgen haben. Ebenso unheilvoll ist aber die Präsenz der Staatsanwaltschaft im Kinderzimmer. Diese Arbeit befaßt sich mit der Strafbarkeit von Eltern, die keineswegs einer Prügelpädagogik das Wort reden, sondern denen im Rahmen der Erziehung einmal "die Hand ausrutscht". Sie zeigt einen Ausweg aus der derzeitigen Blockade im Diskussionsstand durch das Aufzeigen einer "moderaten Rechtfertigungslösung".
1631 II BGB hat der Gesetzgeber dem Verbot körperlicher und seelischer Mißhandlung Gestalt gegeben. So einig man sich hier ist, so streitig ist indes, ob damit auch die leichte körperliche Züchtigung der Strafbarkeit anheimfällt. Auch schon einige "Watschn" können durchaus dramatische Folgen haben. Ebenso unheilvoll ist aber die Präsenz der Staatsanwaltschaft im Kinderzimmer. Diese Arbeit befaßt sich mit der Strafbarkeit von Eltern, die keineswegs einer Prügelpädagogik das Wort reden, sondern denen im Rahmen der Erziehung einmal "die Hand ausrutscht". Sie zeigt einen Ausweg aus der derzeitigen Blockade im Diskussionsstand durch das Aufzeigen einer "moderaten Rechtfertigungslösung".