Auch die letzten Getreuen, die Friedrich II. von Preußen noch für 'den Großen' halten, schweigen beschämt, wenn es um die Eroberung Schlesiens geht. Hier hat der König ganz offenbar Unrecht getan. Daran ändert auch die spätere heldenhafte Behauptung in den schlesischen Kriegen nichts. Er berief sich zwar auf Rechtsgründe und ließ Gutachten ausarbeiten und veröffentlichen, die ihn rechtfertigen sollten. Diese werden - jedenfalls heute - als allzu bemüht und nicht überzeugend abgetan. Um welche Rechtsgründe geht es dabei im Einzelnen?
Schlesien war über Jahrhunderte ein Streitobjekt zwischen Polen, Ungarn und Böhmen. Die Piasten - polnische Könige und später schlesische Herzöge - arrangierten sich in diesem Umfeld und landeten schließlich bei Böhmen. Sie schlossen sich dem luxemburgischen König Johann von Böhmen als Vasallen an, d.h. nach den Regeln des Lehnrechts. Dieses mittelalterliche Rechtsinstitut ist nun ein weites und gewissermaßen vermintes Feld. Es machte den Oberlehnsherrn keinesfalls zum absoluten Herrscher über den Lehnsträger, welcher durchaus eigene Rechte behielt. Konnte er diese Rechte auch vererben und konnte er sie auch über eine Tochter vererben? Bei solchen Fragen kommt es auch darauf an, ob dem Vasallen das Lehen gewährt wurde oder ob er es immer schon besaß und sich nur einem König - oder sonstigen Lehnsherrn - angeschlossen hatte. Der Begriff dafür lautet 'Lehnsauftragung'. Die schlesischen Herzöge hatten ihre Lehen nicht empfangen, sondern nur aufgetragen. Dies konnte ihre Rechtsstellung theoretisch erheblich stärken, auch im Hinblick auf die Vererblichkeit.
So begründeten die brandenburgischen Kurfürsten ihren Anspruch auf die letzten noch piastischen Herzogtümer Liegnitz, Brieg und Wohlau in Niederschlesien. Sie wurden nach dem Aussterben der Piasten von den inzwischen habsburgischen Königen von Böhmen als angeblich heimgefallen eingezogen. Brandenburg wollte dies nicht hinnehmen. Weiterhin: In Oberschlesien hatte ein Markgraf von Brandenburg sich mit - zumindest anfänglicher - Zustimmung des Königs von Böhmen in Jägerndorf angekauft. Sein Nachfolger geriet als in der Region einflussreicher Protestant dann bei der Gegenreformation zwischen die Fronten des beginnenden Dreißigjährigen Kriegs. Unter dem Vorwand des Hochverrats wurde er in die Reichsacht getan und enteignet. Dabei blieb es auch nach dem Westfälischen Frieden, obwohl doch fast alle protestantischen Territorien wieder hergestellt wurden.
Diese Ereignisse liegen 1740 schon lange zurück, aber vergessen waren sie nie - weder in Berlin noch in Wien. Über die brandenburgischen Ansprüche wurde ebenfalls verhandelt: Es wurden Entschädigungen angeboten, nicht angenommen oder wieder zurückgenommen. Dabei wurden auch die brandenburgischen Anwartschaften auf Jülich und Berg und Ostfriesland einbezogen. Die Frage einer Verjährung oder Verwirkung spielte eine Rolle und vor allem die Pragmatische Sanktion. War Preußen durch sie gebunden oder nicht? Diesen im Ganzen unlösbaren Knoten schlägt der König militärisch durch, ohne jedoch die Diskussion zu beenden. Im Gegenteil: Er eröffnet sie erneut durch juristisch-historische Gutachten, auf die repliziert und dann wieder dupliziert wird. Was sind dabei die Argumente? Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Essays.
Es ist dabei nicht die Rede von den deutschen Angriffskriegen gegen Polen, von den deutschen Kriegsverbrechen in Polen, von dem neuen Polen, von der deutsch-polnischen Freundschaft und der nunmehr endlich für alle Zeiten hergestellten großen Gerechtigkeit. Dem König eine Art Political Correctness anzudichten und ihn vor dem Urteil unserer Schulbuchkonferenzen, Untersuchungsausschüsse und Ethikräte passieren zu lassen - diesen Versuch unternimmt der Verfasser durchaus nicht.
Schlesien war über Jahrhunderte ein Streitobjekt zwischen Polen, Ungarn und Böhmen. Die Piasten - polnische Könige und später schlesische Herzöge - arrangierten sich in diesem Umfeld und landeten schließlich bei Böhmen. Sie schlossen sich dem luxemburgischen König Johann von Böhmen als Vasallen an, d.h. nach den Regeln des Lehnrechts. Dieses mittelalterliche Rechtsinstitut ist nun ein weites und gewissermaßen vermintes Feld. Es machte den Oberlehnsherrn keinesfalls zum absoluten Herrscher über den Lehnsträger, welcher durchaus eigene Rechte behielt. Konnte er diese Rechte auch vererben und konnte er sie auch über eine Tochter vererben? Bei solchen Fragen kommt es auch darauf an, ob dem Vasallen das Lehen gewährt wurde oder ob er es immer schon besaß und sich nur einem König - oder sonstigen Lehnsherrn - angeschlossen hatte. Der Begriff dafür lautet 'Lehnsauftragung'. Die schlesischen Herzöge hatten ihre Lehen nicht empfangen, sondern nur aufgetragen. Dies konnte ihre Rechtsstellung theoretisch erheblich stärken, auch im Hinblick auf die Vererblichkeit.
So begründeten die brandenburgischen Kurfürsten ihren Anspruch auf die letzten noch piastischen Herzogtümer Liegnitz, Brieg und Wohlau in Niederschlesien. Sie wurden nach dem Aussterben der Piasten von den inzwischen habsburgischen Königen von Böhmen als angeblich heimgefallen eingezogen. Brandenburg wollte dies nicht hinnehmen. Weiterhin: In Oberschlesien hatte ein Markgraf von Brandenburg sich mit - zumindest anfänglicher - Zustimmung des Königs von Böhmen in Jägerndorf angekauft. Sein Nachfolger geriet als in der Region einflussreicher Protestant dann bei der Gegenreformation zwischen die Fronten des beginnenden Dreißigjährigen Kriegs. Unter dem Vorwand des Hochverrats wurde er in die Reichsacht getan und enteignet. Dabei blieb es auch nach dem Westfälischen Frieden, obwohl doch fast alle protestantischen Territorien wieder hergestellt wurden.
Diese Ereignisse liegen 1740 schon lange zurück, aber vergessen waren sie nie - weder in Berlin noch in Wien. Über die brandenburgischen Ansprüche wurde ebenfalls verhandelt: Es wurden Entschädigungen angeboten, nicht angenommen oder wieder zurückgenommen. Dabei wurden auch die brandenburgischen Anwartschaften auf Jülich und Berg und Ostfriesland einbezogen. Die Frage einer Verjährung oder Verwirkung spielte eine Rolle und vor allem die Pragmatische Sanktion. War Preußen durch sie gebunden oder nicht? Diesen im Ganzen unlösbaren Knoten schlägt der König militärisch durch, ohne jedoch die Diskussion zu beenden. Im Gegenteil: Er eröffnet sie erneut durch juristisch-historische Gutachten, auf die repliziert und dann wieder dupliziert wird. Was sind dabei die Argumente? Dies ist der Gegenstand des vorliegenden Essays.
Es ist dabei nicht die Rede von den deutschen Angriffskriegen gegen Polen, von den deutschen Kriegsverbrechen in Polen, von dem neuen Polen, von der deutsch-polnischen Freundschaft und der nunmehr endlich für alle Zeiten hergestellten großen Gerechtigkeit. Dem König eine Art Political Correctness anzudichten und ihn vor dem Urteil unserer Schulbuchkonferenzen, Untersuchungsausschüsse und Ethikräte passieren zu lassen - diesen Versuch unternimmt der Verfasser durchaus nicht.