29,99 €
inkl. MwSt.
Versandkostenfrei*
Versandfertig in über 4 Wochen
  • Broschiertes Buch

Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Entscheidung vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die 13a ErbStG, 13b ErbStG sowie 19 Abs. 1 ErbStG teilweise als verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat dem Gesetzesgeber im Zuge des Urteils eine Frist zur Neuregelung des Gesetzes bis zum 30.06.2016 auferlegt. Der Bundesrat und der Bundestag haben sich in diesem Zusammenhang am 14.10.2016 endgültig auf eine neue Gesetzesregelung der Begünstigungen des Betriebsvermögens im…mehr

Produktbeschreibung
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,7, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Entscheidung vom 17.12.2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die 13a ErbStG, 13b ErbStG sowie 19 Abs. 1 ErbStG teilweise als verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat dem Gesetzesgeber im Zuge des Urteils eine Frist zur Neuregelung des Gesetzes bis zum 30.06.2016 auferlegt. Der Bundesrat und der Bundestag haben sich in diesem Zusammenhang am 14.10.2016 endgültig auf eine neue Gesetzesregelung der Begünstigungen des Betriebsvermögens im Rahmen der Erbschaftsteuer geeinigt. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform haben sich die 13a ErbStG, 13b ErbStG grundlegend verändert. Während sich bislang das Verwaltungsvermögen, sofern es weniger als 50 % betrug, nach den Begünstigungsregeln in Holdingstrukturen bis zu 100 % begünstigt übertragen ließ, beabsichtigt der Gesetzgeber mit der Neuregelung nunmehr, das Verwaltungsvermögen aus der Begünstigung heraus zu lösen. Dabei wurde auch der Begriff des Verwaltungsvermögens angepasst. In einem ersten Schritt ist das begünstigungsfähige von dem nicht begünstigungsfähigen Vermögen zu trennen. In einem zweiten Schritt ist gem. 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG zu prüfen, ob das Verwaltungsvermögen i.S.v. 13 b Abs. 4 ErbStG mindestens 90 % des gemeinen Wertes des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt. Im Anschluss daran ist in einem dritten Schritt das begünstigungsfähige Vermögen gem. 13b Abs. 1 ErbStG um den Nettowert des Verwaltungsvermögens zu kürzen, um somit das begünstigte Vermögen i.S.v. 13b Abs. 2 ErbStG zu erhalten. Der Katalog des 13b ErbStG, welcher regelt was als Verwaltungsvermögen anzusehen ist, hat sich im Grunde nicht wesentlich verändert. Allerdings wurde durch eine Ergänzung des Kataloges eine gesonderte Betrachtung mehrstufiger Unternehmensgruppen eingefügt. In diesem Fall wird bei der Ermittlung des schädlichen Verwaltungsvermögens der Muttergesellschaft zusätzlich das Vermögen der Tochtergesellschaften berücksichtigt. Der im früheren Recht eintretende Kaskadeneffekt ist daher nicht mehr vorhanden. Das BVerfG beabsichtigt mit der Reform vor allem die Gestaltungsmöglichkeit der sogenannten (sog.) "Cash-GmbHs" einzudämmen.