Mit
55 Abs. 4 InsO hat der Gesetzgeber das Fiskusvorrecht wieder eingeführt - wohl allein zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung. Der Bundesfinanzhof hat insbesondere mit Urteil vom 9.12.2010 die Rechte des Fiskus im Insolvenzverfahren weiter gestärkt. Noch bei Einführung der InsO 1999 hatte sich der Gesetzgeber bewusst für die Abschaffung des Fiskusvorrechts entschieden. In dieser Arbeit werden die Hintergründe zur Aufnahme des Fiskusvorrechts in die Konkursordnung, die Entwicklung und der aktuelle Stand des Fiskusvorrechts im deutschen Insolvenzrecht untersucht. Die vom Gesetzgeber vorgebrachten Gründe zur Wiedereinführung überzeugen dabei nicht. Das Fiskusvorrecht ist insbesondere mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dessen Dogmatik dazu ebenfalls näher beleuchtet wird.
55 Abs. 4 InsO hat der Gesetzgeber das Fiskusvorrecht wieder eingeführt - wohl allein zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung. Der Bundesfinanzhof hat insbesondere mit Urteil vom 9.12.2010 die Rechte des Fiskus im Insolvenzverfahren weiter gestärkt. Noch bei Einführung der InsO 1999 hatte sich der Gesetzgeber bewusst für die Abschaffung des Fiskusvorrechts entschieden. In dieser Arbeit werden die Hintergründe zur Aufnahme des Fiskusvorrechts in die Konkursordnung, die Entwicklung und der aktuelle Stand des Fiskusvorrechts im deutschen Insolvenzrecht untersucht. Die vom Gesetzgeber vorgebrachten Gründe zur Wiedereinführung überzeugen dabei nicht. Das Fiskusvorrecht ist insbesondere mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, dessen Dogmatik dazu ebenfalls näher beleuchtet wird.