Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Soziologie - Arbeit, Beruf, Ausbildung, Organisation, Note: 2,0, Universität Bielefeld, Veranstaltung: Empirische / Theoretische Zugänge zu Interaktion in Organisationen, 25 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Soziologische Werke zum Thema Flirt finden sich selten. Nur die spröde Schöne Soziologie verweigert sich standhaft dem Gegenstand , wurde es einmal in der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie beschrieben (1993).
Die existierenden Ausarbeitungen fanden zumeist nur wenig Beachtung, wurden erst gar nicht veröffentlicht oder entstanden als Nebenprodukte.
Im Rahmen der folgenden Arbeit werden daher die bisherigen Erkenntnisse zusammengeführt und im Hinblick auf die Wirkungsmöglichkeiten von Organisationen erweitert.
Bisherige Ausarbeitungen gehen nämlich i.d.R. von einem zweiseitigen Initiativrecht beim Beginn mit intimer Kommunikation aus. D.h.: Beide Flirtbeteiligten können den ersten Schritt machen. Dies ist allerdings gar nicht immer der Fall. So kommt es auch vor, dass dieses Verhältnis einseitig liegt, also nur einer der Flirtenden den ersten Schritt tun kann.
Dieses einseitige Initiativrecht wird vorrangig durch Organisationen geschaffen (wenn es denn geschaffen wird). Sie können die Möglichkeiten ihrer Mitglieder durch formale Regeln beschränken und somit auch in das Flirtgeschehen eingreifen.
Besonders gut lässt sich dies vor allem an Gastronomiebetrieben beobachten.
Während sich bei der Annäherung, sowohl zwischen Bekannten als auch zwischen Unbekannten, das Problem der Initiative (also welcher von beiden den ersten Schritt wagt) auf beiden Seiten einstellt (beide können die Initiative ergreifen) liegt die Möglichkeit zur Initiative in diesem Sonderfall nur beim Gast.
Geflirtet wird zwischen Kellnern und Gästen aber trotzdem, auch wenn es verboten sein sollte. Der Kellner verfügt immer noch indirekte Mitteilungsmöglichkeiten. Abschließend wird dahernoch auf die Möglichkeiten eines Gastronomiebetriebes eingegangen, auch auf diese Formen des indirekten Flirts einzuwirken.
Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Die existierenden Ausarbeitungen fanden zumeist nur wenig Beachtung, wurden erst gar nicht veröffentlicht oder entstanden als Nebenprodukte.
Im Rahmen der folgenden Arbeit werden daher die bisherigen Erkenntnisse zusammengeführt und im Hinblick auf die Wirkungsmöglichkeiten von Organisationen erweitert.
Bisherige Ausarbeitungen gehen nämlich i.d.R. von einem zweiseitigen Initiativrecht beim Beginn mit intimer Kommunikation aus. D.h.: Beide Flirtbeteiligten können den ersten Schritt machen. Dies ist allerdings gar nicht immer der Fall. So kommt es auch vor, dass dieses Verhältnis einseitig liegt, also nur einer der Flirtenden den ersten Schritt tun kann.
Dieses einseitige Initiativrecht wird vorrangig durch Organisationen geschaffen (wenn es denn geschaffen wird). Sie können die Möglichkeiten ihrer Mitglieder durch formale Regeln beschränken und somit auch in das Flirtgeschehen eingreifen.
Besonders gut lässt sich dies vor allem an Gastronomiebetrieben beobachten.
Während sich bei der Annäherung, sowohl zwischen Bekannten als auch zwischen Unbekannten, das Problem der Initiative (also welcher von beiden den ersten Schritt wagt) auf beiden Seiten einstellt (beide können die Initiative ergreifen) liegt die Möglichkeit zur Initiative in diesem Sonderfall nur beim Gast.
Geflirtet wird zwischen Kellnern und Gästen aber trotzdem, auch wenn es verboten sein sollte. Der Kellner verfügt immer noch indirekte Mitteilungsmöglichkeiten. Abschließend wird dahernoch auf die Möglichkeiten eines Gastronomiebetriebes eingegangen, auch auf diese Formen des indirekten Flirts einzuwirken.
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