Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 16 Punkte, Universität Bayreuth (Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Recht der Europäischen Integration), Veranstaltung: Seminar im Völker- und Europarecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit der ersten allgemeingültigen Erklärung der Menschenrechte ist der Menschenrechtsschutz über die Jahrzehnte kontinuierlich ausgebaut worden. Im Rahmen dieses Prozesses gab es wiederholt Anstrengungen, die Todesstrafe generell abzuschaffen. Diese Bemühungen, anfänglich nur von privaten Menschenrechtsorganisationen geführt, sind seit geraumer Zeit Gegenstand geltender völkerrechtlicher Verträge. Dennoch besteht die Todesstrafe weiterhin in zahlreichen Staaten und ist rechtlich kaum unmittelbar angreifbar. Aus diesem Grund wurden mehrfach Versuche unternommen, gegen Todesurteile über völkerrechtliche "Umwege" vorzugehen. Einer der bekanntesten und auch umstrittensten ist das sog. death row phenomenon. Dieses hat sich als gangbarer Weg im Kampf gegen die Todesstrafe herausgebildet, weil es nicht direkt auf die Todesstrafe abzielt, sondern vielmehr das allgemein anerkannte Folterverbot fruchtbar macht.Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, ob das "death row phenomenon" als Vehikel im Kampf gegen die Todesstrafe tauglich ist. Hierzu wird die geltende Definition für das "death row phenomenon" auf ihre Gültigkeit untersucht und geklärt, unter welchen Voraussetzungen das "death row phenomenon" gegen das Folterverbot verstößt. Weiterhin wird die Rechtsprechung der verschiedenen internationalen Gerichte und Körperschaften zu diesem Thema näher beleuchtet um hierauf aufbauend zu klären, ob das "death row phenomenon" ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Todesstrafe darstellt. Hierbei wird vor allem auf die Gefahren geachtet, nämlich dass es durch konsequente Anwendung der Figur zu dem absurden Ergebnis kommen könnte, dass Staaten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen ihre zum Tode verurteilten Häftlinge so schnell wie möglich hinrichten und dadurch der gewünschte Schutz der Verurteilten gerade das Gegenteil bewirkt.
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