Ausgangspunkt der Arbeit war die Anzeigepflicht nach § 138 StGB und die Privilegierung von Geistlichen nach § 139 Abs. 2 StGB. Untersucht wird, ob sich das hierdurch verbleibende Schutzdefizit für das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Abwägung mit dem besonderen Gewicht der Religionsfreiheit rechtfertigen lässt.
Zunächst werden die konfligierenden Grundrechte herausgearbeitet und die einfachgesetzliche Rechtslage dargestellt. Dann wird ausgehend von der Einschränkbarkeit des Art. 4 GG die Verfassungsmäßigkeit des § 139 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Erfüllung der Schutzpflicht untersucht. Zudem wird beleuchtet, ob aus rechtspolitischer Sicht eine Änderung der Norm zu befürworten ist. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der Religionsfreiheit hier der Vorrang gegenüber der Schutzpflicht für die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einzuräumen ist und das Schutzdefizit angesichts des Gewichts der Religionsfreiheit zumutbar ist. Gleichwohl wird für die Etablierung einer Bemühenspflicht geworben.
Zunächst werden die konfligierenden Grundrechte herausgearbeitet und die einfachgesetzliche Rechtslage dargestellt. Dann wird ausgehend von der Einschränkbarkeit des Art. 4 GG die Verfassungsmäßigkeit des § 139 Abs. 2 StGB hinsichtlich der Erfüllung der Schutzpflicht untersucht. Zudem wird beleuchtet, ob aus rechtspolitischer Sicht eine Änderung der Norm zu befürworten ist. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der Religionsfreiheit hier der Vorrang gegenüber der Schutzpflicht für die Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG einzuräumen ist und das Schutzdefizit angesichts des Gewichts der Religionsfreiheit zumutbar ist. Gleichwohl wird für die Etablierung einer Bemühenspflicht geworben.