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Die Bedeutung des § 36 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BauGB wurde bislang entsprechend der gesetzgeberischen Intention auf Fallgestaltungen der Konzentration beschränkt. Daniela Winkler untersucht die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sog. parallele Genehmigungsverfahren. Durch eine detaillierte Auslegung des § 36 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BauGB kommt sie zu dem Ergebnis, dass diese Vorschrift ein mehrfaches gemeindliches Einvernehmenserfordernis begründet, sofern der Inhalt der Parallelgenehmigung präjudizierend auf die Entscheidung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren wirkt. Die tatsächliche Relevanz…mehr

Produktbeschreibung
Die Bedeutung des § 36 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BauGB wurde bislang entsprechend der gesetzgeberischen Intention auf Fallgestaltungen der Konzentration beschränkt. Daniela Winkler untersucht die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sog. parallele Genehmigungsverfahren. Durch eine detaillierte Auslegung des § 36 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BauGB kommt sie zu dem Ergebnis, dass diese Vorschrift ein mehrfaches gemeindliches Einvernehmenserfordernis begründet, sofern der Inhalt der Parallelgenehmigung präjudizierend auf die Entscheidung der Gemeinde im Baugenehmigungsverfahren wirkt. Die tatsächliche Relevanz der Norm zeigt sich bei der Übertragung des Ergebnisses auf das Referenzgebiet des Atomrechts. Die Anwendung des § 36 Abs. 1 S. 2 1. Hs. BauGB illustriert, dass ein mehrfaches gemeindliches Einvernehmen in Ausnahmefällen erforderlich ist - zu diesen zählt etwa die atomrechtliche Errichtungsgenehmigung nach § 7 AtG. Das Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG, welches auf Grund eines politischen Paradigmenwechsels in jüngerer Zeit verstärkte Aktualität erfahren hat, stellt dagegen keinen solchen Ausnahmefall dar.