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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,00, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurde mit Wirkung vom 01.04.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt grundlegend geändert. Das auch als Hartz - Kommission bekannt gewordene Gremium wollte mit dem Gesetzesvorschlag zur Änderung der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unter…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,00, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurde mit Wirkung vom 01.04.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt grundlegend geändert. Das auch als Hartz - Kommission bekannt gewordene Gremium wollte mit dem Gesetzesvorschlag zur Änderung der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unter anderem die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorantreiben. Dabei wurde die Verdienstgrenze von bisher 325,00 EUR auf 400,00 EUR im Monat erhöht. Die bis zum 31.03.2003 geltende wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist vollständig entfallen. Als geringfügig Beschäftigte gelten nicht z. B. Personen die sich in Berufsausbildung befinden, auch wenn die Entgeltgrenze von 400,00 EUR nicht überschritten wird. Zuständig für das Meldeverfahren und den Beitragseinzug ist ab dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft mit Sitz in Essen. Durch die Einführung der so genannten Minijob-Zentrale versprach sich der Gesetzgeber eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, die bis zum 31.03.2003 für das Melde- und Einzugsverfahren zuständig waren. Die Bundesknappschaft ist für die Verteilung der den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Beträge verantwortlich. Der Gesetzgeber unterscheidet seit Einführung des Gesetzes zwischen geringfügiger Beschäftigung im gewerblichen / freiberuflichen Bereich und der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten. Bei regelmäßiger Überschreitung der Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 EUR tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine Gleitzone für Arbeitsentgelte von 400,01 EUR bis 800,00 EUR eingerichtet, damit der Arbeitnehmer nicht sofort vollständig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird. Der Arbeitnehmeranteil steigt mit der Höhe des Entgelts nach einer besonderen Berechnungsformel linear an, wobei der Arbeitgeberanteil direkt nach Überschreiten der Entgeltgrenze voll zu entrichten ist.
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