Die Arbeit geht der Frage nach, ob es ein Fortleben bzw. Wiederaufleben des geteilten Eigentums im 19. und 20. Jahrhundert gibt. Der Autor zeichnet die germanistische Diskussion um das geteilte Eigentum nach und stellt fest, daß sich die Lehre vom geteilten Eigentum in der germanistischen Lehre von Runde über Eichhorn, Mittermaier, Beseler und Gierke bis zum BGB behauptet hat. Für das 20. Jahrhundert werden die Versuche der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung analysiert, das geteilte Eigentum im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsphänomenen wiederzubeleben. Eine zentrale Bedeutung kommt dabei den fiduziarischen Sicherungsrechten und insbesondere der Wohnraummiete zu. Das Fazit des Autors ist, daß sich auch unter der Geltung der BGB dem Nutzeigentum vergleichbare Rechtspositionen herausgebildet haben.