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Bezugnahmen auf das Gewissen im Recht enthalten immer einen Bezug auf außerrechtliche Normativität. Sie sind positivierte Aspekte des ambivalenten Verhältnisses von Moral und Recht. Die Arbeit ist ein Versuch, den Gewissensbegriff auch nach seiner weitgehenden Subjektivierung und Säkularisierung als einen normativen Grenzbegriff im positiven Recht darzustellen. Die verschiedenen Verwendungen des Begriffs erschließen sich nur durch den Aspekt der - moralischen - Normbezogenheit des Gewissensphänomens, der sämtliche Verwendungszusammenhänge einheitlich prägt. Idealtypisch können "Funktionen des…mehr

Produktbeschreibung
Bezugnahmen auf das Gewissen im Recht enthalten immer einen Bezug auf außerrechtliche Normativität. Sie sind positivierte Aspekte des ambivalenten Verhältnisses von Moral und Recht. Die Arbeit ist ein Versuch, den Gewissensbegriff auch nach seiner weitgehenden Subjektivierung und Säkularisierung als einen normativen Grenzbegriff im positiven Recht darzustellen. Die verschiedenen Verwendungen des Begriffs erschließen sich nur durch den Aspekt der - moralischen - Normbezogenheit des Gewissensphänomens, der sämtliche Verwendungszusammenhänge einheitlich prägt. Idealtypisch können "Funktionen des Gewissensbegriffs im Recht" nach der parallelen oder entgegengesetzten Zielrichtung von Gewissenspflicht und Rechtspflicht unterschieden werden: In der Verweisfunktion intendiert das Recht eine Verstärkung oder Ergänzung staatlicher Normierung; das Gewissen des einzelnen wird vom Staat appellhaft "in die Pflicht genommen" (z. B. in Eiden). In der Konfliktregelungsfunktion dient die Bezugnahme auf das Gewissen dagegen der Berücksichtigung und Anerkennung gegenläufiger außerrechtlicher Normativität.

Die Angemessenheit eines normativen Gewissensbegriffs für die als Konfliktregelungsnorm zu verstehende grundrechtliche Gewissensfreiheit aus Art. 4 I GG erweist sich auch auf Grund der im allgemeinen recht wenig beachteten grundrechtsdogmatischen Unterscheidung von subjektiven und objektivierten Schutzgütern. Das Grundrecht hat - ähnlich der Religionsfreiheit - ein subjektives Schutzgut; es schützt nicht die psychische Integrität oder Gesundheit des Menschen, sondern seine "sittliche Handlungsfreiheit". Es bleibt durch eine konsequente Anwendung seiner tatbestandlichen Voraussetzungen sowie seiner Schranken (Art. 136 I WRV) praktisch handhabbar. Das Grunddrecht verpflichtet Staat und Individuum zu wechselseitiger Suche nach Verhaltensalternativen und führt zu einem spezifischen Gewissens-Dialog, in dem sich die Rechtsordnung der normativen Infragestellung durch den einzelnen ein Stückweit öffnet, ohne sich ihr preiszugeben.