Die im Common Law beheimatete informed consent-Doktrin erlangte in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts auch in den kontinentaleuropäischen Ländern weit reichende Bedeutung. Klärt der Arzt über Nutzen und Risiken einer Behandlung nicht sachgerecht auf, kann dies eine straf- und zivilrechtliche Haftung zur Folge haben. Es werden eingangs die Hintergründe, die verfassungsrechtlichen Bezüge sowie die Voraussetzungen eines informed consent erläutert. Die juristische Konstruktion des informed consent ist für das österreichische Recht insofern außergewöhnlich, als die Einwilligung bei Vorliegen eines Aufklärungsmangels automatisch unwirksam ist. Geht man nämlich von der begründeten These aus, dass es sich bei der Einwilligung in medizinische Maßnahmen um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt, bedürfte diese nach den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln bei Verletzung der Aufklärungspflicht der (gerichtlichen) Anfechtung. Anhand eines Rechtsvergleiches wird untersucht,ob Unterschiede im Irrtumsrecht des englischen und US-amerikanischen Common Law und der kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen diese abweichende Behandlung erklären können. Weiters wird unter Einbeziehung des Meinungsstandes erörtert, ob bzw wie weit das informed consent-Prinzip mit der österreichischen Rechtsordnung vereinbar ist.