Die bekannte ägyptische Vorstellung vom Toten- oder Jenseitsgericht ist in ihrer klassischen Form, dem Totenbuchkapitel 125, erst seit dem 15. Jahrhundert v.Chr. bezeigt. Ansätze dazu lassen sich aber auch in der Literatur der vorangehenden Zeit aufspüren. Das seit einigen Jahren vollständig vorliegende umfangreiche Corpus der Sargtexte, die dem Anfang des 2. Jahrtausends angehören, bildet die Grundlage von Reinhard Grieshammers Untersuchung.
Zwei verschiedene Vorstellungen lassen sich nachweisen: die eines auch im Jenseits möglichen Rechtsstreites zugunsten des Toten und die eines Jenseitsgerichts, dem sich jeder zu unterziehen hatte. Beide Komplexe werden in ihren fassbaren Einzelheiten dargestellt und mit vergleichbaren Äußerungen außerhalb der Sargtexte verknüpft. Für das allgemeine Totengericht zeigt sich, dass wesentliche Elemente der späteren klassischen Vorstellung bereits in jener Zeit vorgeformt sind. Gesonderte Abschnitte behandeln Richter und Gerichtshöfe, Gerichtsorte und den Zeitpunkt des Gerichts. In drei Anhängen werden wichtige Sprüche übersetzt und kommentiert und Termini des Jenseitsgerichts listenförmig zusammengestellt.
Zwei verschiedene Vorstellungen lassen sich nachweisen: die eines auch im Jenseits möglichen Rechtsstreites zugunsten des Toten und die eines Jenseitsgerichts, dem sich jeder zu unterziehen hatte. Beide Komplexe werden in ihren fassbaren Einzelheiten dargestellt und mit vergleichbaren Äußerungen außerhalb der Sargtexte verknüpft. Für das allgemeine Totengericht zeigt sich, dass wesentliche Elemente der späteren klassischen Vorstellung bereits in jener Zeit vorgeformt sind. Gesonderte Abschnitte behandeln Richter und Gerichtshöfe, Gerichtsorte und den Zeitpunkt des Gerichts. In drei Anhängen werden wichtige Sprüche übersetzt und kommentiert und Termini des Jenseitsgerichts listenförmig zusammengestellt.