Aufgrund der Verflechtung der unterschiedlichen Rechtsregime ist das kommunale Aufsichtsratsmitglied Pflichtenkonflikten ausgesetzt: Es fragt sich zum einen, ob die gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit durch Weisungsbefugnisse der öffentlichen Hand durchbrochen werden kann. Zum anderen steht der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht des Mandatsträgers ein Informationsbedürfnis des öffentlichen Gesellschafters gegenüber. Der Autor prüft in diesem Zusammenhang, ob angesichts der jüngsten Novellierung des Informationsprivilegs der öffentlichen Hand in §§ 394, 395 AktG Restriktionen…mehr
Aufgrund der Verflechtung der unterschiedlichen Rechtsregime ist das kommunale Aufsichtsratsmitglied Pflichtenkonflikten ausgesetzt: Es fragt sich zum einen, ob die gesellschaftsrechtliche Weisungsfreiheit durch Weisungsbefugnisse der öffentlichen Hand durchbrochen werden kann. Zum anderen steht der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht des Mandatsträgers ein Informationsbedürfnis des öffentlichen Gesellschafters gegenüber. Der Autor prüft in diesem Zusammenhang, ob angesichts der jüngsten Novellierung des Informationsprivilegs der öffentlichen Hand in §§ 394, 395 AktG Restriktionen angezeigt sind. Des Weiteren kommt er zu dem Ergebnis, dass zahlreiche der in den Gemeindeordnungen der Länder angelegten Berichtspflichten dem gesellschaftsrechtlich vorgezeichneten Rechtsrahmen nicht genügen.
Christopher Pape studierte Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (öffentlich-rechtliche Abteilung) tätig. Er arbeitet als Rechtsanwalt in Düsseldorf.