Darf der angegriffene Eigentümer den Dieb erschießen, der mit der Beute flieht? Nach der immer noch herrschenden Meinung wird diese Frage unter der Annahme bejaht, daß der Angriff "nicht geringfügig" bzw. "nicht unerheblich" ist. Wie ist eine solche Meinung entstanden, nach der ein Angriff auf das Eigentum prinzipiell mit derselben Gewalt wie ein Angriff auf das Leben abgewehrt werden darf? Dieser Frage wird rechtssystematisch, rechtsphilosophisch und rechtshistorisch nachgegangen. Insbesondere wird eine "verdrängte" Aufklärung des Strafrechts rekonstruiert, die für eine Auffassung der Notwehr plädierte, in der das Leben des mit der Beute fliehenden Diebes stark geltend gemacht wird. Wichtige Komponenten dieser erfolglosen Tradition sind der Ansatz von von Globig und Huster aus dem Jahre 1783 und der Ansatz des
427 des Entwurfs des Allgemeinen Gesetzbuchs von 1786. Beide Ansätze thematisieren die strukturelle Ungleichheit in der Gesellschaft. Damit knüpfen sie an Beccarias "Über Verbrechen und Strafen" an.
427 des Entwurfs des Allgemeinen Gesetzbuchs von 1786. Beide Ansätze thematisieren die strukturelle Ungleichheit in der Gesellschaft. Damit knüpfen sie an Beccarias "Über Verbrechen und Strafen" an.