Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 10,00, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Proseminararbeit beschäftigt sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 PBvU 1/11, Beschluss vom 3.7.2012) zum Luftsicherheitsgesetz. In Anbetracht der Anschläge vom 11. September in den USA, sowie in Zeiten wachsenden Terrors ist die Frage nach einem effektiven Zivilschutz auch vor Angriffen durch gekaperte Passagiermaschinen stärker in den Blickpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit gerückt. In der Absicht, wirksamen Schutz der Bevölkerung und des Luftverkehrs zu gewährleisten, hat der deutsche Gesetzgeber das am 15. Januar 2005 in Kraft getretene Luftsicherheitsgesetz erlassen. Dieses sorgte jedoch seit seinem Bestehen für politische, rechtliche und ethische Diskussionen. Mediale und öffentliche Aufmerksamkeit erlangte es vor allem dadurch, dass es die Streitkräfte als äußerste Maßnahme dazu befugen sollte, unmittelbare Waffengewalt gegen durch Terroristen gekaperte Flugzeuge einsetzen, selbst wenn es sich dabei um mit unschuldigen Menschen besetzte Passagiermaschinen handeln sollte. Auch die Tatsache, dass dazu die Streitkräfte im Inneren eingesetzt werden sollten, wurde kontrovers diskutiert. 2006 erklärte der 1. Senat des Bundesverfassungsgericht den betreffenden § 14 Abs. 3 LuftSiG schließlich aus formellen und materiellen für verfassungswidrig und folglich gem. § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG nichtig. Eine Einsatzmöglichkeit der Streitkräfte im Inneren mit spezifisch militärischen Waffen im Katastrophennotstand gem. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 3 GG wurde verneint. Mit seiner Plenarentscheidung im Jahr 2012 relativiert nun das Bundesverfassungsgericht seine Ansicht zum Einsatz der Streitkräfte im Inneren, knüpft diesen jedoch an bestimmte, enge Voraussetzungen. Diese Arbeit will aufzeigen, wie es zu dieser Plenarentscheidung kam, die divergierenden Ansichten des Urteils des 1. Senats und der Entscheidung des Plenums zusammenfassen, vergleichen und bewerten, sowie auf die abweichende Meinung des Verfassungsrichters Prof. Dr. Reinhard Gaier eingehen.
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