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Mit Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 änderte sich der Charakter des Markenrechts grundlegend; die bisher unselbständige, mit dem Unternehmen untrennbar verbundene Rechtsposition wandelte sich zum selbständigen Vermögensgegenstand. Hiermit einher ging die zwangsvollstreckungsrechtliche Öffnung und die Zurverfügungstellung eines neuen wertvollen Rechts, auf das die Gläubiger nunmehr zur Befriedigung ihrer Forderung zugreifen können.
In der vorliegenden Arbeit versucht der Autor die mit der Gesetzesänderung verbundene Unsicherheit des Ob und vor allem des Wie einer
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Produktbeschreibung
Mit Inkrafttreten des Markengesetzes zum 1. Januar 1995 änderte sich der Charakter des Markenrechts grundlegend; die bisher unselbständige, mit dem Unternehmen untrennbar verbundene Rechtsposition wandelte sich zum selbständigen Vermögensgegenstand. Hiermit einher ging die zwangsvollstreckungsrechtliche Öffnung und die Zurverfügungstellung eines neuen wertvollen Rechts, auf das die Gläubiger nunmehr zur Befriedigung ihrer Forderung zugreifen können.

In der vorliegenden Arbeit versucht der Autor die mit der Gesetzesänderung verbundene Unsicherheit des Ob und vor allem des Wie einer Zwangsvollstreckung zu beseitigen und gleichzeitig die wirtschaftliche Bedeutung der Neuerung aufzuzeigen. Anhand des Verfahrensablaufs werden die auftretenden Schwierigkeiten und Fallkonstellationen dargestellt, bewertet und - soweit möglich - die damit verbundenen Probleme gelöst. Zugleich werden Unstimmigkeiten offengelegt und neue Lösungswege beschritten. Die Untersuchung bezieht sämtliche Markenkategorien ein, um ein vollständiges Bild zu entwerfen und somit die Fülle der wirtschaftlichen Möglichkeiten darzustellen. Erst dieses Vorgehen sichert den wirtschaftlichen Erfolg einer Vollstreckungsmaßnahme.

Da die Bearbeitung dieses Themas markenrechtliche Probleme aufgedeckt hat, denen wirksam mit einer Gesetzesänderung begegnet werden könnte, stellt Volkmer am Ende einen Vorschlag einer Gesetzesänderung vor.
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