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Die ethischen Grenzen der Biotechnik, das Klonen menschlichen Erbmaterials oder die Anlage sogenannter Gendateien zum Zwecke wirksamer Strafverfolgung sind nur einige brisante Merkposten aus der Fülle der Gegenwartsfragen, die zu einer intensiven Diskussion um das Menschenbild Anlaß geben und die Rechtswissenschaften hier in besondere Verantwortung nehmen. Mögen Künste und manche Wissenschaften von der Soziologie bis zur schönen Literatur gegenüber der Jurisprudenz bei der Diagnose aktueller Konkretisierungen von letztlich überzeitlichen Grundsatz-Topoi auch einen gewissen Vorsprung haben: Das…mehr

Produktbeschreibung
Die ethischen Grenzen der Biotechnik, das Klonen menschlichen Erbmaterials oder die Anlage sogenannter Gendateien zum Zwecke wirksamer Strafverfolgung sind nur einige brisante Merkposten aus der Fülle der Gegenwartsfragen, die zu einer intensiven Diskussion um das Menschenbild Anlaß geben und die Rechtswissenschaften hier in besondere Verantwortung nehmen. Mögen Künste und manche Wissenschaften von der Soziologie bis zur schönen Literatur gegenüber der Jurisprudenz bei der Diagnose aktueller Konkretisierungen von letztlich überzeitlichen Grundsatz-Topoi auch einen gewissen Vorsprung haben: Das Grundsätzliche muß der Jurist jenseits vorschneller dogmatischer "Engführungen" mit besonderer Sensibilität aufgreifen.

Im ganzen dürfen wohl die Grundlinien der beiden Vorauflagen beibehalten werden. Vor allem sei auch die These von der Trias "Menschenbild, Volksbild und Staatsbild" bekräftigt. Die Weltbild-Frage kommt hinzu. Der Streit um einen "Gottesbezug" in der Europäischen Verfassung, die "Gretchenfrage" bzw. das in Frage stehende "Gottesbild" bestätigen die hohe Relevanz der vom Verf. vorgeschlagenen "Bilderphilosophie" (in diesem Band bes. S. 26 ff.). Auch die Judikatur des BVerfG bedient sich erneut der Bilderphilosophie, wenn auch eher im "Kleinen".

Wenngleich Mosaikstein der vom Verfasser ebenfalls im Hause Duncker & Humblot publizierten "Verfassungslehre als Kulturwissenschaft" (2. Aufl. 1998), beansprucht die Thematik doch die Behandlung in einer eigenständigen Monographie: Nur so kann der kulturelle Kontext der auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts präsenten "Bilderphilosophie" erschlossen (Teil I), können die Aspekte des spezifisch juristischen Denkens behandelt (Teil II) und die Prägekraft eines gemäßigt optimistischen Menschenbildes für den freiheitlichen Verfassungsstaat systematisch erschlossen werden (Teil III). Die notwendige Selbstbescheidung des Juristen angesichts der Größe und Komplexität der ihm gestellten Aufgabe (Teil IV) erfordert interdisziplinären Dialog, rechtsvergleichende Neugier und Lernbereitschaft. Wenn die Schrift derzeit auch in spanischer und italienischer Übersetzung den dortigen Wissenschaftlergemeinschaften vorgelegt wird, so will dieser Brückenschlag die Kommunikationsgrundlage für ein kritisches und in einem tieferen kulturellen Sinne "europäisches" Rechtsgespräch schaffen.

Pressestimmen zur 2. Auflage

"Häberle steht wie kein anderer in der deutschen Staatsrechtslehre für einen interdisziplinären Ansatz. Sein 'Menschenbild im Verfassungsrecht' ist dafür gewissermaßen paradigmatisch." ... "Die Schrift ist ein eindrucksvolles Plädoyer gegen die in der Staatsrechtswissenschaft verbreitete Skepsis gegenüber dem Wert interdisziplinären Arbeitens." Franz Lindner, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 2002, Heft 4, S. 183

"Die in Text und Fußnoten ergänzte 2. Auflage der 1988 erschienenen Schrift behandelt die Diskussion um das Menschenbild in einer eigenständigen Monographie. Erörtert werden der kulturelle Kontext, die Aspekte des spezifisch juristischen Denkens, die Prägekraft eines gemäßigt optimistischen Menschenbilds für den freiheitlichen Verfassungsstaat und die notwendige Selbstbescheidung des Juristen angesichts der Größe und Komplexität der ihm gestellten Aufgabe." In: Neue Justiz 8/2001, S. III

Inhaltsverzeichnis:
Erster Teil: Einleitung und drei "Brückenthesen" zu anderen Disziplinen: der kulturwissenschaftliche Ansatz: Das Menschenbild im Verfassungsstaat: Ein interdisziplinär offen zu erarbeitender, zugleich spezifisch verfassungsrechtlicher Begriff - Das Menschenbild im Verfassungsstaat ein Korrelat: Begriff im Spektrum der Bezugsgrößen Gottes-Bild, Welt-Bild und Volks-Bild - Das Menschenbild: Ein geschichtlicher und auch im Verfassungsstaat wandlungsoffener Begriff im Kraftfeld der "Bildertrias" - Zweiter Teil: Drei Vorbehalte: Aspekte des "spezifisch juristischen" Denkens: Die Unterscheidung von Sein und Sollen, (Verfassungs-)Recht und (Verfassungs-)Wirklichkeit - Rechtswissenschaft als intersubjektiv vermittelbare Arbeit an - positiven - Texten - Die Orientierung an Gerechtigkeitsprinzipien - Dritter Teil: Das Menschenbild als verfassungsrechtliches Prinzip: Problem - Elemente einer Bestandsaufnahme, erste Wertungen - Das Menschenbild - ein Leitbild, eine (Gerechtigkeits-)Maxime, ein positives Rechtsprinzip des Verfassungsstaates?, der Versuch einer rechtstheoretischen Präzisierung - Vierter Teil: Schluß - Rückblick und Ausblick: Die Selbstbescheidung des Juristen - Die Größe seiner Aufgaben in Sachen Menschenbild - Nachwort zur italienischen Ausgabe - Nachwort zur dritten, erweiterten Auflage