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Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den
136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die
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Produktbeschreibung
Darf der Staat zum Zwecke der Informationserlangung auf den Körper des Beschuldigten zugreifen? Nach ganz überwiegender Ansicht darf er es zumindest dann, wenn der Zugriff auf den Körper keine Selbstbelastung des Beschuldigten impliziert. Das dahinter stehende Verständnis des nemo tenetur-Prinzips ist nicht frei von Widersprüchen und führt zu einer ambivalenten Behandlung der Informationsquelle "Beschuldigter", die durch die unterschiedliche Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit körperlicher Eingriffe in den

136a und 81a StPO deutlich zum Ausdruck kommt. Die Verfasserin zeigt die Ursachen dieser Interpretation des nemo tenetur-Prinzips auf und entwickelt unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben und der EMRK ein neues Verständnis des nemo tenetur-Prinzips.
Autorenporträt
Die Autorin: Urte Eisenhardt studierte von 1994 bis 1999 Rechtswissenschaften an der Universität Frankfurt am Main. Von 1999 bis 2001 absolvierte sie das Referendariat, von 2001 bis 2006 war sie wissenschaftliche Hilfskraft und Mitarbeiterin in Frankfurt am Main. Die Promotion erfolgte 2006, seit 2006 ist die Autorin als Richterin in Göttingen tätig.