Bachelorarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / BGB AT / Schuldrecht / Sachenrecht, Note: 1,3, Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg; ehem. Fachhochschule Ludwigsburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die neuesten Gesetzesänderungen und deren Parallelregelungen in der VOB/B zu erläutern sowie deren Vor- und Nachteile für die Vertragsparteien zu beleuchten.Die Bauindustrie ist eine der größten Wirtschaftszweige Deutschlands. Das Werkvertragsrecht kann den komplizierten Gegebenheiten im Baugewerbe und den auf Dauer angelegten Verträgen nicht gerecht werden. Diese Lücke wird gefüllt durch die Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B. Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung vom 01.01.2018 wird der Gesetzgeber im Bauvertragsrecht tätig. Die neuen Vorschriften sind vor allem dann anzuwenden, wenn die VOB/B nicht Vertragsbestandteil wird. Zu nennen sind die neuen Anordnungsrechte des Bestellers und die sich daraus ergebende Vergütungsanpassung des Unternehmers. Neben Änderungen bzgl. der Abnahme des Werks sind die gemeinsame Zustandsfeststellung sowie ein außerordentliches Kündigungsrecht hinzugekommen. Darüber hinaus wird der Verbraucherbauvertrag gesetzlich normiert. Von dessen Einführung verspricht sich der Gesetzgeber erhebliche Verbesserungen der Stellung des Verbrauchers im Baugewerbe. Dieser soll durch neue Regelungen vor der Überlegenheit des Bauunternehmers geschützt werden.Von besonderer Bedeutung für die in der Baubranche tätigen Unternehmer sind die kaufrechtlichen Änderungen im Bereich der Nacherfüllung: Verbauen sie mangelhafte Sachen und tauschen diese im Rahmen der werkvertraglichen Gewährleistung aus, können sie die dafür erforderlichen Aufwendungen von ihren Lieferanten ersetzt verlangen. Vor der Gesetzesreform konnte sich der Käufer nur schadlos halten, wenn der Verkäufer den Mangel verschuldet hatte. Die Änderungen im Lieferkettenregress begründen eine verschuldensunabhängige Inanspruchnahme des jeweiligen Verkäufers bis zu dem für den Mangel Verantwortlichen.
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