Ingeborg Haas
Das neue Insolvenzrecht (InsR)
Mit allen Änderungen durch das neue ESUG. Neue Vorschriften, Kommentierung, Arbeitshilfen, Normen
3 Angebote ab € 7,87 €
Ingeborg Haas
Das neue Insolvenzrecht (InsR)
Mit allen Änderungen durch das neue ESUG. Neue Vorschriften, Kommentierung, Arbeitshilfen, Normen
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Die Reform des Insolvenzrechts bringt zahlreiche Neuerungen und Veränderungen. Zentral sind z.B. die vereinfachte Sanierung von Unternehmen und die Stärkung des Gläubigereinflusses. Dieses Buch stellt alle Reformergebnisse übersichtlich dar.
Inhalte:
Änderung beim Insolvenzplan und den Masseverbindlichkeiten.
Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes.
Mit allen Änderungen durch das ESUG.
Extra: Checklisten zu den neuen Regelungen, Praxistipps zur Umsetzung.
Die Reform des Insolvenzrechts bringt zahlreiche Neuerungen und Veränderungen. Zentral sind z.B. die vereinfachte Sanierung von Unternehmen und die Stärkung des Gläubigereinflusses. Dieses Buch stellt alle Reformergebnisse übersichtlich dar.
Inhalte:
Änderung beim Insolvenzplan und den Masseverbindlichkeiten.
Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes.
Mit allen Änderungen durch das ESUG.
Extra: Checklisten zu den neuen Regelungen, Praxistipps zur Umsetzung.
Inhalte:
Änderung beim Insolvenzplan und den Masseverbindlichkeiten.
Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes.
Mit allen Änderungen durch das ESUG.
Extra: Checklisten zu den neuen Regelungen, Praxistipps zur Umsetzung.
Produktdetails
- Produktdetails
- Haufe aktuell
- Verlag: Haufe-Lexware
- 1. Auflage 2012
- Seitenzahl: 200
- Erscheinungstermin: 26. Januar 2012
- Deutsch
- Abmessung: 300mm
- Gewicht: 717g
- ISBN-13: 9783648012864
- ISBN-10: 364801286X
- Artikelnr.: 32065773
- Herstellerkennzeichnung Die Herstellerinformationen sind derzeit nicht verfügbar.
- Haufe aktuell
- Verlag: Haufe-Lexware
- 1. Auflage 2012
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- Erscheinungstermin: 26. Januar 2012
- Deutsch
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- Gewicht: 717g
- ISBN-13: 9783648012864
- ISBN-10: 364801286X
- Artikelnr.: 32065773
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A Überblick
1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG
2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts
2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)
2.2 Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
3 Geplante Änderungen
4 Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
5 Ab wann gelten die Neuregelungen?
6 Einzelheiten zu den Änderungen
6.1 Änderungen des Insolvenzrechts durch das Haushaltsbegleitgesetz
6.2 Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
6.3 Änderungen durch das ESUG
6.3.1 Stärkung der Gläubiger
6.3.2 Insolvenzplanverfahren
6.3.3 Eigenverwaltung
6.3.4 Sonstige Änderungen
B Haushaltsbegleitgesetz
1 Allgemeines
2 Änderung des
14 Abs. 1 und 3 InsO
2.1 Bisherige Regelung
2.2 Neuregelung
2.2.1 Änderung von
14 Abs. 1 InsO
2.2.2 Ziel der Neuregelung des
14 Abs. 1 InsO
2.2.3 Änderung von
14 Abs. 3 InsO
2.2.4 Änderung von
55 InsO
2.2.5 Nicht umgesetzte Änderung des
96 InsO
C Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
D Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
E Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
1 Ziele
1.1 Allgemeines
1.2 Konkrete Umsetzung
2 Bessere Einbeziehung der Gläubiger
2.1 Die einzelnen Regelungen
2.2 Angaben zu den Gläubigern im Eröffnungsantrag
2.2.1 Überblick
2.2.2 Grundsätzliche Regelung für den Schuldnerantrag
2.2.3 Sonderregelung für Schuldner mit laufendem Geschäftsbetrieb
2.2.3.1 Hintergrund der Sonderstellung
2.2.3.2 Geschäftsbetrieb, der noch nicht eingestellt ist
2.2.3.3 Vollständigkeit des Verzeichnisses der Gläubiger
2.2.3.4 Stichtag für die einzelnen Angaben
2.2.3.5 Verzeichnis der Gläubigergruppen nach
13 Abs. 1 Satz 3 InsO
2.2.3.6 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 4 InsO (Sollregelung)
2.2.3.7 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 5 InsO (Mussregelung)
2.2.3.8 Versicherung des Antragstellers
2.2.3.9 Amtliche Vordrucke
2.3 Vorläufiger Gläubigerausschuss
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Praktische Probleme bei der Bestellung des Gläubigerausschusses
2.3.2.1 Gläubiger stellt Eröffnungsantrag
2.3.2.2 Schuldner stellt Eröffnungsantrag
2.3.3 Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
2.3.3.1 Wegweiser
2.3.3.2 Ausnahmetatbestände
2.3.3.2.1 Überblick
2.3.3.2.2 Geschäftsbetrieb ist eingestellt
2.3.3.2.3 Die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig
2.3.3.2.4 Die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung führt zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
2.3.3.3 Mussfälle
2.3.3.4 Sollfälle
2.3.3.5 Kannfälle
2.3.4 Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss
2.3.4.1 Allgemeine Regelungen
2.3.4.2 Zusammensetzung
2.3.4.3 Entlassung von Mitgliedern
2.3.5 Beteiligung bei der Bestellung des Verwalters
2.3.5.1 Motive des Gesetzgebers
2.3.5.2 Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses in die Bestellung des Verwalters
2.3.5.2.1 Überblick
2.3.5.2.2 Ablauf der Bestellung des (vorläufigen) Verwalters
2.3.5.2.3 Anforderungsprofil für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter
2.3.5.3 Einflussmöglichkeiten im Einzelnen
2.3.5.4 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses am Verfahren zum Antrag auf Eigenverwaltung (
270 InsO)
2.3.5.5 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses an der Bestellung des Sachwalters (
270 Abs. 3 InsO)
2.3.6 Pflichten und Haftung
2.3.7 Vergütung
3 Insolvenzplanverfahren
217 ff. InsO
3.1 Bisherige Regelungen
3.1.1 Der Insolvenzplan
3.1.1.1 Vorlageberechtigung
3.1.1.2 Inhalte
3.1.1.3 Formale Vorgaben
3.1.2 Die Gliederung des Plans im Einzelnen
3.1.2.1 Darstellender Teil
3.1.2.2 Gestaltender Teil
3.1.3 Entscheidung des Gerichts
3.1.4 Annahme und Bestätigung des Plans
3.1.4.1 Ablauf des Termins
3.1.5 Die Stimmrechte
3.1.5.1 Allgemeines
3.1.5.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger
3.1.5.3 Obstruktionsverbot
3.1.5.3.1 Regeltatbestand (
245 InsO)
3.1.5.3.2 Nachrangige
1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG
2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts
2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)
2.2 Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
3 Geplante Änderungen
4 Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
5 Ab wann gelten die Neuregelungen?
6 Einzelheiten zu den Änderungen
6.1 Änderungen des Insolvenzrechts durch das Haushaltsbegleitgesetz
6.2 Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
6.3 Änderungen durch das ESUG
6.3.1 Stärkung der Gläubiger
6.3.2 Insolvenzplanverfahren
6.3.3 Eigenverwaltung
6.3.4 Sonstige Änderungen
B Haushaltsbegleitgesetz
1 Allgemeines
2 Änderung des
14 Abs. 1 und 3 InsO
2.1 Bisherige Regelung
2.2 Neuregelung
2.2.1 Änderung von
14 Abs. 1 InsO
2.2.2 Ziel der Neuregelung des
14 Abs. 1 InsO
2.2.3 Änderung von
14 Abs. 3 InsO
2.2.4 Änderung von
55 InsO
2.2.5 Nicht umgesetzte Änderung des
96 InsO
C Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
D Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
E Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
1 Ziele
1.1 Allgemeines
1.2 Konkrete Umsetzung
2 Bessere Einbeziehung der Gläubiger
2.1 Die einzelnen Regelungen
2.2 Angaben zu den Gläubigern im Eröffnungsantrag
2.2.1 Überblick
2.2.2 Grundsätzliche Regelung für den Schuldnerantrag
2.2.3 Sonderregelung für Schuldner mit laufendem Geschäftsbetrieb
2.2.3.1 Hintergrund der Sonderstellung
2.2.3.2 Geschäftsbetrieb, der noch nicht eingestellt ist
2.2.3.3 Vollständigkeit des Verzeichnisses der Gläubiger
2.2.3.4 Stichtag für die einzelnen Angaben
2.2.3.5 Verzeichnis der Gläubigergruppen nach
13 Abs. 1 Satz 3 InsO
2.2.3.6 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 4 InsO (Sollregelung)
2.2.3.7 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 5 InsO (Mussregelung)
2.2.3.8 Versicherung des Antragstellers
2.2.3.9 Amtliche Vordrucke
2.3 Vorläufiger Gläubigerausschuss
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Praktische Probleme bei der Bestellung des Gläubigerausschusses
2.3.2.1 Gläubiger stellt Eröffnungsantrag
2.3.2.2 Schuldner stellt Eröffnungsantrag
2.3.3 Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
2.3.3.1 Wegweiser
2.3.3.2 Ausnahmetatbestände
2.3.3.2.1 Überblick
2.3.3.2.2 Geschäftsbetrieb ist eingestellt
2.3.3.2.3 Die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig
2.3.3.2.4 Die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung führt zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
2.3.3.3 Mussfälle
2.3.3.4 Sollfälle
2.3.3.5 Kannfälle
2.3.4 Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss
2.3.4.1 Allgemeine Regelungen
2.3.4.2 Zusammensetzung
2.3.4.3 Entlassung von Mitgliedern
2.3.5 Beteiligung bei der Bestellung des Verwalters
2.3.5.1 Motive des Gesetzgebers
2.3.5.2 Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses in die Bestellung des Verwalters
2.3.5.2.1 Überblick
2.3.5.2.2 Ablauf der Bestellung des (vorläufigen) Verwalters
2.3.5.2.3 Anforderungsprofil für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter
2.3.5.3 Einflussmöglichkeiten im Einzelnen
2.3.5.4 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses am Verfahren zum Antrag auf Eigenverwaltung (
270 InsO)
2.3.5.5 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses an der Bestellung des Sachwalters (
270 Abs. 3 InsO)
2.3.6 Pflichten und Haftung
2.3.7 Vergütung
3 Insolvenzplanverfahren
217 ff. InsO
3.1 Bisherige Regelungen
3.1.1 Der Insolvenzplan
3.1.1.1 Vorlageberechtigung
3.1.1.2 Inhalte
3.1.1.3 Formale Vorgaben
3.1.2 Die Gliederung des Plans im Einzelnen
3.1.2.1 Darstellender Teil
3.1.2.2 Gestaltender Teil
3.1.3 Entscheidung des Gerichts
3.1.4 Annahme und Bestätigung des Plans
3.1.4.1 Ablauf des Termins
3.1.5 Die Stimmrechte
3.1.5.1 Allgemeines
3.1.5.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger
3.1.5.3 Obstruktionsverbot
3.1.5.3.1 Regeltatbestand (
245 InsO)
3.1.5.3.2 Nachrangige
A Überblick
1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG
2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts
2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)
2.2 Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
3 Geplante Änderungen
4 Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
5 Ab wann gelten die Neuregelungen?
6 Einzelheiten zu den Änderungen
6.1 Änderungen des Insolvenzrechts durch das Haushaltsbegleitgesetz
6.2 Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
6.3 Änderungen durch das ESUG
6.3.1 Stärkung der Gläubiger
6.3.2 Insolvenzplanverfahren
6.3.3 Eigenverwaltung
6.3.4 Sonstige Änderungen
B Haushaltsbegleitgesetz
1 Allgemeines
2 Änderung des
14 Abs. 1 und 3 InsO
2.1 Bisherige Regelung
2.2 Neuregelung
2.2.1 Änderung von
14 Abs. 1 InsO
2.2.2 Ziel der Neuregelung des
14 Abs. 1 InsO
2.2.3 Änderung von
14 Abs. 3 InsO
2.2.4 Änderung von
55 InsO
2.2.5 Nicht umgesetzte Änderung des
96 InsO
C Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
D Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
E Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
1 Ziele
1.1 Allgemeines
1.2 Konkrete Umsetzung
2 Bessere Einbeziehung der Gläubiger
2.1 Die einzelnen Regelungen
2.2 Angaben zu den Gläubigern im Eröffnungsantrag
2.2.1 Überblick
2.2.2 Grundsätzliche Regelung für den Schuldnerantrag
2.2.3 Sonderregelung für Schuldner mit laufendem Geschäftsbetrieb
2.2.3.1 Hintergrund der Sonderstellung
2.2.3.2 Geschäftsbetrieb, der noch nicht eingestellt ist
2.2.3.3 Vollständigkeit des Verzeichnisses der Gläubiger
2.2.3.4 Stichtag für die einzelnen Angaben
2.2.3.5 Verzeichnis der Gläubigergruppen nach
13 Abs. 1 Satz 3 InsO
2.2.3.6 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 4 InsO (Sollregelung)
2.2.3.7 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 5 InsO (Mussregelung)
2.2.3.8 Versicherung des Antragstellers
2.2.3.9 Amtliche Vordrucke
2.3 Vorläufiger Gläubigerausschuss
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Praktische Probleme bei der Bestellung des Gläubigerausschusses
2.3.2.1 Gläubiger stellt Eröffnungsantrag
2.3.2.2 Schuldner stellt Eröffnungsantrag
2.3.3 Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
2.3.3.1 Wegweiser
2.3.3.2 Ausnahmetatbestände
2.3.3.2.1 Überblick
2.3.3.2.2 Geschäftsbetrieb ist eingestellt
2.3.3.2.3 Die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig
2.3.3.2.4 Die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung führt zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
2.3.3.3 Mussfälle
2.3.3.4 Sollfälle
2.3.3.5 Kannfälle
2.3.4 Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss
2.3.4.1 Allgemeine Regelungen
2.3.4.2 Zusammensetzung
2.3.4.3 Entlassung von Mitgliedern
2.3.5 Beteiligung bei der Bestellung des Verwalters
2.3.5.1 Motive des Gesetzgebers
2.3.5.2 Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses in die Bestellung des Verwalters
2.3.5.2.1 Überblick
2.3.5.2.2 Ablauf der Bestellung des (vorläufigen) Verwalters
2.3.5.2.3 Anforderungsprofil für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter
2.3.5.3 Einflussmöglichkeiten im Einzelnen
2.3.5.4 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses am Verfahren zum Antrag auf Eigenverwaltung (
270 InsO)
2.3.5.5 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses an der Bestellung des Sachwalters (
270 Abs. 3 InsO)
2.3.6 Pflichten und Haftung
2.3.7 Vergütung
3 Insolvenzplanverfahren
217 ff. InsO
3.1 Bisherige Regelungen
3.1.1 Der Insolvenzplan
3.1.1.1 Vorlageberechtigung
3.1.1.2 Inhalte
3.1.1.3 Formale Vorgaben
3.1.2 Die Gliederung des Plans im Einzelnen
3.1.2.1 Darstellender Teil
3.1.2.2 Gestaltender Teil
3.1.3 Entscheidung des Gerichts
3.1.4 Annahme und Bestätigung des Plans
3.1.4.1 Ablauf des Termins
3.1.5 Die Stimmrechte
3.1.5.1 Allgemeines
3.1.5.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger
3.1.5.3 Obstruktionsverbot
3.1.5.3.1 Regeltatbestand (
245 InsO)
3.1.5.3.2 Nachrangige
1 Die Änderungen des Insolvenzrechts durch das ESUG
2 Sonstige Änderungen des Insolvenzrechts
2.1 Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG)
2.2 Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
3 Geplante Änderungen
4 Wer ist von den Neuregelungen betroffen?
5 Ab wann gelten die Neuregelungen?
6 Einzelheiten zu den Änderungen
6.1 Änderungen des Insolvenzrechts durch das Haushaltsbegleitgesetz
6.2 Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
6.3 Änderungen durch das ESUG
6.3.1 Stärkung der Gläubiger
6.3.2 Insolvenzplanverfahren
6.3.3 Eigenverwaltung
6.3.4 Sonstige Änderungen
B Haushaltsbegleitgesetz
1 Allgemeines
2 Änderung des
14 Abs. 1 und 3 InsO
2.1 Bisherige Regelung
2.2 Neuregelung
2.2.1 Änderung von
14 Abs. 1 InsO
2.2.2 Ziel der Neuregelung des
14 Abs. 1 InsO
2.2.3 Änderung von
14 Abs. 3 InsO
2.2.4 Änderung von
55 InsO
2.2.5 Nicht umgesetzte Änderung des
96 InsO
C Gesetz zur Änderung des
522 ZPO
D Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
E Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
1 Ziele
1.1 Allgemeines
1.2 Konkrete Umsetzung
2 Bessere Einbeziehung der Gläubiger
2.1 Die einzelnen Regelungen
2.2 Angaben zu den Gläubigern im Eröffnungsantrag
2.2.1 Überblick
2.2.2 Grundsätzliche Regelung für den Schuldnerantrag
2.2.3 Sonderregelung für Schuldner mit laufendem Geschäftsbetrieb
2.2.3.1 Hintergrund der Sonderstellung
2.2.3.2 Geschäftsbetrieb, der noch nicht eingestellt ist
2.2.3.3 Vollständigkeit des Verzeichnisses der Gläubiger
2.2.3.4 Stichtag für die einzelnen Angaben
2.2.3.5 Verzeichnis der Gläubigergruppen nach
13 Abs. 1 Satz 3 InsO
2.2.3.6 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 4 InsO (Sollregelung)
2.2.3.7 Angaben nach
13 Abs. 1 Satz 5 InsO (Mussregelung)
2.2.3.8 Versicherung des Antragstellers
2.2.3.9 Amtliche Vordrucke
2.3 Vorläufiger Gläubigerausschuss
2.3.1 Allgemeines
2.3.2 Praktische Probleme bei der Bestellung des Gläubigerausschusses
2.3.2.1 Gläubiger stellt Eröffnungsantrag
2.3.2.2 Schuldner stellt Eröffnungsantrag
2.3.3 Voraussetzungen für die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
2.3.3.1 Wegweiser
2.3.3.2 Ausnahmetatbestände
2.3.3.2.1 Überblick
2.3.3.2.2 Geschäftsbetrieb ist eingestellt
2.3.3.2.3 Die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses ist im Hinblick auf die zu erwartende Masse unverhältnismäßig
2.3.3.2.4 Die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung führt zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners
2.3.3.3 Mussfälle
2.3.3.4 Sollfälle
2.3.3.5 Kannfälle
2.3.4 Mitgliedschaft im vorläufigen Gläubigerausschuss
2.3.4.1 Allgemeine Regelungen
2.3.4.2 Zusammensetzung
2.3.4.3 Entlassung von Mitgliedern
2.3.5 Beteiligung bei der Bestellung des Verwalters
2.3.5.1 Motive des Gesetzgebers
2.3.5.2 Einbindung des vorläufigen Gläubigerausschusses in die Bestellung des Verwalters
2.3.5.2.1 Überblick
2.3.5.2.2 Ablauf der Bestellung des (vorläufigen) Verwalters
2.3.5.2.3 Anforderungsprofil für den (vorläufigen) Insolvenzverwalter
2.3.5.3 Einflussmöglichkeiten im Einzelnen
2.3.5.4 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses am Verfahren zum Antrag auf Eigenverwaltung (
270 InsO)
2.3.5.5 Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses an der Bestellung des Sachwalters (
270 Abs. 3 InsO)
2.3.6 Pflichten und Haftung
2.3.7 Vergütung
3 Insolvenzplanverfahren
217 ff. InsO
3.1 Bisherige Regelungen
3.1.1 Der Insolvenzplan
3.1.1.1 Vorlageberechtigung
3.1.1.2 Inhalte
3.1.1.3 Formale Vorgaben
3.1.2 Die Gliederung des Plans im Einzelnen
3.1.2.1 Darstellender Teil
3.1.2.2 Gestaltender Teil
3.1.3 Entscheidung des Gerichts
3.1.4 Annahme und Bestätigung des Plans
3.1.4.1 Ablauf des Termins
3.1.5 Die Stimmrechte
3.1.5.1 Allgemeines
3.1.5.2 Absonderungsberechtigte Gläubiger
3.1.5.3 Obstruktionsverbot
3.1.5.3.1 Regeltatbestand (
245 InsO)
3.1.5.3.2 Nachrangige