Die Arbeit behandelt das Recht der Hauptversammlung nach dem Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009), welches im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 (AR-RL) erlassen wurde. Zweck der AR-RL war die Stärkung der Aktionärsrechte in börsenotierten Aktiengesellschaften unter der Anforderung der Verbesserung einer grenzüberschreitenden Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte der Aktionäre, basierend auf dem Recht der Information. Österreich hat sich in der Umsetzung der AR-RL gegen eine Unterscheidung ob der Börsenotierung entschieden und stellte die notwendige Flexibilität für nicht notierte Aktiengesellschaften durch eine entsprechende Satzungsautonomie her. Wesentliche Neuerungen / Änderungen finden sich neben der Einführung eines Nachweisstichtags im Bereich der Informationspflichten im Vorfeld der Hauptversammlung, der Minderheitsrechte und der Stimmrechtsabgabe durch Stellvertreter. Generell kann man sagen, dass mit dem AktRÄG 2009 das Internet im Recht der Hauptversammlung Einzug gehalten hat. Wenn sich die Rechtslage durch das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 erneut verändert hat, wird in den jeweiligen Bereichen der Arbeit gesondert darauf hingewiesen.