Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11, Universität Bielefeld (Zivil und Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Das neue Übernahmerecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Kapitalmarkt und die Unternehmenslandschaft in Deutschland, werden immer stärker von der steigenden Zahl an Unternehmenskonzentrationen erfasst. Gerade internationale Unternehmenszusammenschlüsse gewinnen dabei immer mehr Gewicht. besondere stellen dabei auch die sogenannten feindlichen Übernahmeangebote der übernehmenden Gesellschaft an die Aktionäre der Zielgesellschaft einen steigenden Anteil dar. Besondere öffentliche Beachtung fand dabei das "feindliche" Übernahmeangebot an die Aktionäre der Mannesmann AG durch die Vodafone Airtouch im Jahr 1999/2000, sowie auch die darauffolgende Einigung mit den Leitungsorganen der Mannesmann AG zu einer "freundlichen Übernahme", große Beachtung1. Gerade die Tatsache, daß ein deutsches Unternehmen wie Mannesmann in die Rolle eines Übernahmekandidaten geriet sowie auch das daraus entsprechend groß resultierende Transaktionsvolumen, spielten dabei auch eine nicht unbeachtliche Rolle2. Insbesondere stellt sich die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten den einzelnen Aktionären, insbesondere den Privataktionären des zu übernehmenden Unternehmens zum Schutz ihrer Interessen zur Verfügung stehen. Die nachfolgende Arbeit wird sich daher mit den Kompetenzen der Hauptversammlung der Zielgesellschaft, als Organ zur Wahrung der Aktionärsinteressen auseinandersetzen. Dabei werden die bisherigen rechtlichen Möglichkeiten, sowie die sich nach dem Inkrafttreten des Wertpapiererwerbs und Übernahmegesetzes (WÜG) ergebenden Kompetenzen der Hauptversammlung erläutert. Besonderer Wert soll ferner auch dem einzelnen Aktionär zugemessen werden. Die europäische Grundlage des deutschen Übernahmegesetzes, die Richtlinie zur Unternehmensübernahme wurde vom Europäischen Parlament mit knapper Mehrheit abgelehnt3. Aus diesem Grund kommt der Betrachtung der nationalen Regelung zur Unternehmensübernahme eine umso höhere Bedeutung zu.
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