Das Problem: Urheber und Künstler einerseits, Verleger, Produzenten und sonstige Verwerter andererseits stehen sich bislang beim Abschluss von Verträgen zur Verwertung ihrer Werke und Leistungen oft nicht "auf gleicher Augenhöhe" gegenüber. Urheber und Künstler sind meist in der Position des Schwächeren.
Die neuen Regelungen: Diese Situation hat sich geändert: Am 1. Juli 2002 trat ein Gesetz in Kraft, das im deutschen Urheberrecht eine kleine Revolution bedeutet. Erstmals wird die Rechtsposition von Urhebern und ausübenden Künstlern von Gesetzes wegen gestärkt. Beide Parteien sollen in Zukunft "auf gleicher Augenhöhe" verhandeln können.
Der Schutz von Urhebern und Künstlern soll wie folgt gewährleistet werden: Einführung von Mindestbedingungen, die sich vor allem in einem unverzichtbaren Anspruch auf Zahlung der jeweils angemessenen Vergütung für jede Nutzung des Werkes oder der Leistung manifestieren; Möglichkeit der Erarbeitung gemeinsamer Vergütungsregeln durch die beiderseitigen Berufsverbände (soweit tarifvertragliche Regelungen zustande kommen, haben diese Vorrang); Für den Fall der Nichteinigung Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Das ausdrücklich so bezeichnete "Gesetz zur Stärkung der vetraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" gibt für beide Vertragspartner urheberrechtlich relevanter Verwertungsverträge Anlass zur Neuorientierung. Der vorliegende Grundriss leistet dazu eine erste unverzichtbare Hilfestellung.
Die neuen Regelungen: Diese Situation hat sich geändert: Am 1. Juli 2002 trat ein Gesetz in Kraft, das im deutschen Urheberrecht eine kleine Revolution bedeutet. Erstmals wird die Rechtsposition von Urhebern und ausübenden Künstlern von Gesetzes wegen gestärkt. Beide Parteien sollen in Zukunft "auf gleicher Augenhöhe" verhandeln können.
Der Schutz von Urhebern und Künstlern soll wie folgt gewährleistet werden: Einführung von Mindestbedingungen, die sich vor allem in einem unverzichtbaren Anspruch auf Zahlung der jeweils angemessenen Vergütung für jede Nutzung des Werkes oder der Leistung manifestieren; Möglichkeit der Erarbeitung gemeinsamer Vergütungsregeln durch die beiderseitigen Berufsverbände (soweit tarifvertragliche Regelungen zustande kommen, haben diese Vorrang); Für den Fall der Nichteinigung Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Das ausdrücklich so bezeichnete "Gesetz zur Stärkung der vetraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" gibt für beide Vertragspartner urheberrechtlich relevanter Verwertungsverträge Anlass zur Neuorientierung. Der vorliegende Grundriss leistet dazu eine erste unverzichtbare Hilfestellung.