Das Osmanische Reich bestand von 1299 bis 1923 und war damit eines der langlebigsten Imperien der Geschichte. Es erstreckte sich, auf dem Höhepunkt seiner Macht, auf drei Kontinenten einschließlich des Balkans, des Maghrebs, Kleinasiens und des Nahen Ostens. Folglich war es in seiner ethnischen Zusammensetzung ein Vielvölkerstaat und hatte dabei enge wirtschaftliche und politische Beziehungen zu anderen europäischen Mächten. Um die wirtschaftlichen bzw. ökonomischen Beziehungen zu analysieren, ist es unumgänglich, die Tätigkeiten und Handelsbeziehungen der christlichen und jüdischen Minderheiten im Reich zu betrachten. So waren die osmanischen Minderheiten vor allem als Steuerpächter und im internationalen Handel erfolgreich, während die muslimischen Kaufleute den Binnenhandel dominierten. Es bestand bis ins 18. Jh. ein gewisses Gleichgewicht zwischen den muslimischen und den nicht-muslimischen Handelsaktivitäten.
Erst im 19. Jh. hatten die Nicht-Muslime des Osmanischen Reiches einen enormen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der muslimischen Mehrheit erlangt. Diese Vorteile resultierten aus der Rechtswahl, die den Minderheiten aus dem islamischen Rechtspluralismus entstanden. Durch das Millet-System hatten die einzelnen Konfessionen ihre eigene Gerichtsbarkeit. Bis ins 18. Jh. übten die Minderheiten dennoch ihr Wahlrecht bezüglich ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten zugunsten des islamischen Rechtssystems aus. Die Folge war, dass sich die konfessionellen Gerichte der Nicht-Muslime an die islamische Rechtspraxis anglichen. Durch die organisatorische Stagnation der Region erwuchsen auch den Minderheiten erhebliche ökonomische Nachteile. Keine der konfessionellen Gruppen konnte fortschrittliche Organisationen entwickeln. Als jedoch die westeuropäischen Staaten im 19. Jh. durch ihre organisatorischen Institutionen endgültig den Nahen Osten dominierten, entstanden für die christlichen und jüdischen Minderheiten neue Möglichkeiten ihren Handel zu organisieren. Sie wurden zu Protegés der europäischen Mächte und stellten sich unter Ihren Schutz. Ihre Rechtswahl übten sie nun zugunsten der westlichen Rechtssysteme aus. Dadurch konnten sie ihre Handelsnetzwerke im Westen ausbauen und große bzw. komplexe Unternehmen nach westlichem Vorbild gründen.
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Erst im 19. Jh. hatten die Nicht-Muslime des Osmanischen Reiches einen enormen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der muslimischen Mehrheit erlangt. Diese Vorteile resultierten aus der Rechtswahl, die den Minderheiten aus dem islamischen Rechtspluralismus entstanden. Durch das Millet-System hatten die einzelnen Konfessionen ihre eigene Gerichtsbarkeit. Bis ins 18. Jh. übten die Minderheiten dennoch ihr Wahlrecht bezüglich ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten zugunsten des islamischen Rechtssystems aus. Die Folge war, dass sich die konfessionellen Gerichte der Nicht-Muslime an die islamische Rechtspraxis anglichen. Durch die organisatorische Stagnation der Region erwuchsen auch den Minderheiten erhebliche ökonomische Nachteile. Keine der konfessionellen Gruppen konnte fortschrittliche Organisationen entwickeln. Als jedoch die westeuropäischen Staaten im 19. Jh. durch ihre organisatorischen Institutionen endgültig den Nahen Osten dominierten, entstanden für die christlichen und jüdischen Minderheiten neue Möglichkeiten ihren Handel zu organisieren. Sie wurden zu Protegés der europäischen Mächte und stellten sich unter Ihren Schutz. Ihre Rechtswahl übten sie nun zugunsten der westlichen Rechtssysteme aus. Dadurch konnten sie ihre Handelsnetzwerke im Westen ausbauen und große bzw. komplexe Unternehmen nach westlichem Vorbild gründen.
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