Im Jahr 1995 wurde die embryopathische Indikation mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz abgeschafft. Die interdisziplinäre Untersuchung geht der Frage nach, inwieweit die derzeitige Fassung des § 218 a Abs. 2 StGB den mit der Reform verfolgten Zweck erfüllt, dem Missverständnis entgegenzuwirken, die Rechtfertigung des Abbruchs ergebe sich aus einer geringeren Achtung des Lebensrechts kranker Kinder. Die tatsächliche Praxis von Spätabtreibungen und Fetoziden wird empirisch analysiert und unter kriminologischen, medizinischen, verfassungsrechtlichen sowie strafrechtsdogmatischen Aspekten begutachtet.
Im Ergebnis der Analysen, in die auch rechtsvergleichende Untersuchungen der entsprechenden Praxis in anderen Ländern eingehen, wird ein Reformvorschlag unterbreitet. Der Gesetzeswortlaut einer Neuregelung des Abtreibungsrechts wird formuliert, welcher der Problematik von Spätabtreibungen und dem Schutz behinderter ungeborener Kinder besser gerecht werden soll als die aktuelle Gesetzesfassung.
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Im Ergebnis der Analysen, in die auch rechtsvergleichende Untersuchungen der entsprechenden Praxis in anderen Ländern eingehen, wird ein Reformvorschlag unterbreitet. Der Gesetzeswortlaut einer Neuregelung des Abtreibungsrechts wird formuliert, welcher der Problematik von Spätabtreibungen und dem Schutz behinderter ungeborener Kinder besser gerecht werden soll als die aktuelle Gesetzesfassung.
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