Das Problem der sukzessiven Beihilfe wird üblicherweise als Annex der Beendigungsdoktrin behandelt und mit der Feststellung erledigt, Beihilfe sei auch noch nach der Vollendung bis zur Beendigung möglich. Ein Aufriß des Problems anhand der Teilnahmelehre führt jedoch vielfach zu Ergebnissen, die in einem krassen Widerspruch zu den herkömmlich formulierten Antworten stehen - deutlicher: Fast die gesamte, im Rahmen der Tatbeendigung geführte Diskussion hat das Thema gründlich verfehlt. Die bisher weitgehend versäumte Erörterung des Problems unter beteiligungsformendogmatischen Aspekten offenbart dessen mehrdimensionale systematische Lozierung und betrifft damit ein ganzes Arsenal strafrechtlicher Grundlagenprobleme. Dabei werden die Leistungsgrenzen der überkommenen naturalistischen Strafrechtsdogmatik allenthalben sichtbar. Dies führt zu einer funktionalen Rekonstruktion des Straftatsystems und einer vollständigen Revision der Beteiligungsformenlehre unter Verknüpfung von Ansätzender Hegelianer mit solchen systemtheoretischer Herkunft. Auf diesen Grundlagen wird schließlich das Problem der sukzessiven Beihilfe schrittweise einer differenzierenden und systematisch folgerichtigen Lösung zugeführt.