Das Praxisbedürfnis, Einsicht in finanzbehördliche Akten zu nehmen, sowie der Vergleich zum sonstigen Verwaltungs- und Finanzprozessrecht führen zu der Frage, weshalb die AO kein Akteneinsichtsrecht enthält. Auch angesichts des Erlasses zahlreicher Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Landesebene, die sich ebenfalls auf Finanzbehörden auswirken, kann diese Restriktion nicht überzeugen. Diese Ausgangslage ist insbesondere aufgrund der verfassungsrechtlichen Wurzeln des Akteneinsichtsrechts unbefriedigend. Die Reaktion der Rechtsprechung, einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung anzunehmen, bzw. deren rechtsmethodische Begründung offenbart sich als inkonsistent. Die Arbeit zeigt, dass vielmehr eine verfassungsrechtlich gebotene Rechtfortbildung in Analogie zu
78 FGO vorzunehmen ist.
78 FGO vorzunehmen ist.